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Artikel 22 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)

Artikel 22 Änderung des Genossenschaftsgesetzes


Artikel 22 ändert mWv. 1. Januar 2025 GenG offen

Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 120) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

§ 15 Erwerb der Mitgliedschaft".

b)
Folgende Angabe wird angefügt:

„§ 177 Übergangsvorschrift zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz".

2.
In § 5 werden die Wörter „schriftlichen Form" durch das Wort „Textform" ersetzt.

3.
§ 11 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Satzung, die

a)
von mindestens drei Mitgliedern unterzeichnet sein muss oder

b)
verbunden sein muss mit einer Versicherung des Vorstands, dass die eingereichte Satzung der von der Gründungsversammlung beschlossenen Satzung entspricht, sowie der Erklärung von mindestens drei Personen in Textform, dass sie in der Gründungsversammlung Mitglied der Genossenschaft geworden sind;".

4.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 15 Erwerb der Mitgliedschaft".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „schriftliche, unbedingte Beitrittserklärung" durch die Wörter „unbedingte Beitrittserklärung in Textform" ersetzt und werden nach dem Wort „erworben" ein Semikolon und die Wörter „die Satzung kann für die Beitrittserklärung die Schriftform vorschreiben" eingefügt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Schriftform" durch das Wort „Textform" ersetzt.

c)
Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Lehnt die Genossenschaft die Zulassung ab, hat sie dies dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Zusätzlich zu der Mitteilung nach Satz 2 ist im Falle einer schriftlichen Beitrittserklärung diese unverzüglich zurückzugeben. Bei einer elektronischen Beitrittserklärung sind die Daten der Beitrittserklärung unverzüglich nach Absenden der Mitteilung nach Satz 2 zu löschen."

5.
Dem § 15a wird folgender Satz angefügt:

„In einer elektronisch vorgefertigten Beitrittserklärung müssen eine Verpflichtung nach Satz 2 und die in Satz 3 genannten Umstände optisch hervorgehoben werden."

6.
§ 15b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zur Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen bedarf es einer unbedingten Beitrittserklärung in Textform; die Satzung kann in diesem Fall für die Beitrittserklärung die Schriftform vorschreiben."

7.
In § 21b Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.

8.
§ 43 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für die Vollmacht ist die Textform erforderlich; die Satzung kann für die Vollmacht die Schriftform vorschreiben."

9.
In § 43b Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das Nähere hat die Satzung zu regeln" durch die Wörter „Absatz 6 gilt entsprechend" ersetzt.

10.
In § 65 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „schriftlicher Form erklärt werden" durch die Wörter „Textform erklärt werden; die Satzung kann für die Kündigung die Schriftform vorschreiben" ersetzt.

11.
In § 67 Satz 1 wird das Wort „Schriftform" durch die Wörter „Textform; die Satzung kann für die Kündigung die Schriftform vorschreiben" ersetzt.

12.
In § 67a Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Schriftform" durch die Wörter „Textform; die Satzung kann für die Kündigung die Schriftform vorschreiben" ersetzt.

13.
§ 67b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „schriftliche Erklärung" werden durch die Wörter „Erklärung in Textform" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Satzung kann für die Kündigung die Schriftform vorschreiben."

14.
In § 76 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „schriftliche Vereinbarung" durch die Wörter „Vereinbarung in Textform" ersetzt.

15.
In § 118 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Schriftform" durch die Wörter „Textform; die Satzung kann für die Kündigung die Schriftform vorschreiben" ersetzt.

16.
Folgender § 177 wird angefügt:

„§ 177 Übergangsvorschrift zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz

(1) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder, wenn die Genossenschaft keinen Aufsichtsrat hat, mit Zustimmung eines von der Generalversammlung aus ihrer Mitte gewählten Bevollmächtigten beschließen, dass bis zum 31. Dezember 2029

1.
eine Beitrittserklärung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 oder § 15b Absatz 1 Satz 1,

2.
eine Vollmachtserteilung nach § 15 Absatz 1 Satz 3 oder § 43 Absatz 5,

3.
eine Kündigungserklärung nach § 65 Absatz 1, den §§ 67, 67a Absatz 2, nach § 67b oder § 118 Absatz 2 Satz 1

auch in Textform zulässig sind, auch wenn die Satzung die Schriftform vorsieht. Dies gilt nicht, wenn die Satzung die Wirksamkeit der Textform ausdrücklich ausschließt.

(2) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder, wenn die Genossenschaft keinen Aufsichtsrat hat, mit Zustimmung eines von der Generalversammlung aus ihrer Mitte gewählten Bevollmächtigten beschließen, dass bis zum 31. Dezember 2029 für die Übertragung des Geschäftsguthabens nach § 76 Absatz 1 Satz 1 eine schriftliche Vereinbarung erforderlich ist, soweit nicht die Satzung die Textform vorsieht. Weitere Voraussetzungen gemäß § 76 Absatz 2 bleiben unberührt."