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§ 22 - Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2728, 2022 I S. 2098; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 70
Geltung ab 20.12.2019, abweichend siehe § 24; FNA: 2129-63 Umweltschutz
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Geltung ab 20.12.2019, abweichend siehe § 24; FNA: 2129-63 Umweltschutz
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§ 22 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 7 Absatz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 einen Überwachungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,
- 2.
- entgegen § 14 Absatz 2 eine dort genannte Handlung nicht gestattet, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Arbeitskraft oder ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder
- 3.
- entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und in den Fällen der Absätze 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 G. v. 27. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 70 m.W.v. 6. März 2025
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Frühere Fassungen von § 22 BEHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 06.03.2025 | Artikel 2 TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 vom 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 70 |
aktuell vorher | 16.11.2022 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 09.11.2022 BGBl. I S. 2006 |
aktuell | vor 16.11.2022 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22 BEHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 BEHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 70
Artikel 2 TEHG-EURAnpG Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
... die Angabe „§ 30" durch die Angabe „§ 46" ersetzt. 12. § 22 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2006
Artikel 1 2. BEHGÄndG Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
... Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden." 11. In § 22 Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt. 12. ...
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