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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 28.06.2025
§ 22 - Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2970 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 28.06.2025, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 860-9-4 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 28.06.2025, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 860-9-4 Sozialgesetzbuch
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§ 22 Maßnahmen der Marktüberwachung bei Produkten, die die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen
§ 22 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass ein Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nicht erfüllt, so prüft sie, ob das Produkt die Anforderungen erfüllt. 2Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, zu diesem Zwecke umfassend mit der Marktüberwachungsbehörde zusammenzuarbeiten.
(2) 1Gelangt die Marktüberwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass das Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nicht erfüllt, so fordert sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer von ihr festgesetzten angemessenen Frist die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität herzustellen. 2Für die Anhörung des betroffenen Wirtschaftsakteurs nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder nach den dieser Bestimmung entsprechenden Anhörungsvorschriften der Länder darf die Anhörungsfrist nicht weniger als zehn Tage betragen.
(3) Der Wirtschaftsakteur hat sicherzustellen, dass sich die Maßnahmen, die er zur Herstellung der Konformität ergreift, auf alle betroffenen Produkte erstrecken, die er auf dem Markt der Europäischen Union bereitgestellt hat.
(4) 1Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der nach Absatz 2 Satz 1 gesetzten Frist keine geeigneten Maßnahmen zur Herstellung der Konformität, so trifft die Marktüberwachungsbehörde die geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produktes auf dem deutschen Markt einzuschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass das Produkt zurückgenommen oder zurückgerufen wird. 2Ist kein Wirtschaftsakteur im Binnenmarkt ansässig, können die Maßnahmen gegen jeden gerichtet werden, der die Weitergabe im Auftrag des Wirtschaftsakteurs vornimmt. 3Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 4Wurde eine Maßnahme getroffen, ohne dass der betroffene Wirtschaftsakteur angehört wurde, wird ihm unverzüglich Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. 5Auf die Stellungnahme hin wird die Maßnahme umgehend überprüft.
(5) Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zur Annahme, dass sich eine nach Absatz 2 festgestellte Nichtkonformität nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränkt, so trifft sie die Maßnahmen nach Absatz 4 unter dem Vorbehalt, dass sie widerrufen werden, wenn die Europäische Kommission nach Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/882 feststellt, dass die Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind.
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Zitierungen von § 22 BFSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 BFSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BFSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 BFSG Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität von Produkten
... die formale Nichtkonformität innerhalb einer angemessenen Frist zu korrigieren. § 22 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Eine formale Nichtkonformität liegt vor, wenn 1. ... die Bereitstellung auf dem Markt solange, bis die Konformität hergestellt ist. § 22 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt ...
§ 24 BFSG Pflichten der Marktüberwachungsbehörde und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bei Nichtkonformität von Produkten, die sich nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränken
... Ist die Marktüberwachungsbehörde nach der Prüfung nach § 22 Absatz 1 der Auffassung, dass die beanstandeten Produkte auch in anderen Mitgliedstaaten der ... für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin auch über das Ergebnis der Prüfung nach § 22 Absatz 1 und über die Maßnahmen, die zu ergreifen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat. ... hat. (2) Trifft die Marktüberwachungsbehörde Maßnahmen nach § 22 Absatz 4, so informiert sie unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ... weiter. (4) Die Marktüberwachungsbehörde hebt den Widerrufsvorbehalt nach § 22 Absatz 5 auf, wenn 1. die Frist von drei Monaten nach Artikel 20 Absatz 7 der Richtlinie (EU) ... gerechtfertigt sind. (5) Die Marktüberwachungsbehörde widerruft die nach § 22 Absatz 4 getroffenen Maßnahmen, wenn die Europäische Kommission nach Artikel 21 Absatz 1 der ...
§ 29 BFSG Maßnahmen der Marktüberwachung bei Dienstleistungen, die die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen
... Frist geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität herzustellen. § 22 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Ergreift der Dienstleistungserbringer innerhalb der ... der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung herzustellen. § 22 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (3) Ergreift der Dienstleistungserbringer innerhalb der ...
§ 30 BFSG Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität von Dienstleistungen
... die formale Nichtkonformität innerhalb einer angemessenen Frist zu korrigieren. § 22 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (2) Eine formale Nichtkonformität liegt vor, wenn die ... geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität herzustellen. § 22 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (4) Ergreift der Dienstleistungserbringer innerhalb der ...
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