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§ 22 - Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)
Artikel 1 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126 (Nr. 82); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.12.2022 BGBl. I S. 2286
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-12 Energieversorgung
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Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-12 Energieversorgung
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§ 22 Inhalt der Zertifikate
§ 22 wird in 4 Vorschriften zitiert
Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten:
- 1.
- eine einmalige Zertifikatsnummer, die sich mindestens aus der Registriernummer des Zertifizierungssystems, der Registriernummer der Zertifizierungsstelle sowie einer von der Zertifizierungsstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,
- 2.
- das Datum der Ausstellung sowie Laufzeitbeginn und -ende,
- 3.
- den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das Zertifikat ausgestellt worden ist,
- 4.
- im Falle der Verwendung von
- a)
- Biomasse-Brennstoffen
- aa)
- die letzte Schnittstelle, die Strom erzeugt,
- bb)
- das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage und
- cc)
- die jährliche Herstellungskapazität,
- b)
- flüssigen Biobrennstoffen
- aa)
- die letzte Schnittstelle, die flüssige Biobrennstoffe auf die erforderliche Qualitätsstufe zur Stromerzeugung aufbereitet,
- bb)
- das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage und
- cc)
- die jährliche Herstellungskapazität,
- 5.
- die zertifizierten Geltungsbereiche und
- 6.
- die Art der Treibhausgasberechnung.
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Zitierungen von § 22 BioSt-NachV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 BioSt-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BioSt-NachV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 BioSt-NachV Folgen fehlender Angaben
... sind unwirksam, wenn sie eine oder mehrere Angaben nach § 22 nicht ...
§ 24 BioSt-NachV Gültigkeit der Zertifikate
... sind für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Datum des Laufzeitbeginns nach § 22 Nummer 2 gültig. Die vor dem 8. Dezember 2021 ausgestellten Zertifikate bleiben für ...
§ 38 BioSt-NachV Weitere Berichte und Mitteilungen
... nach ihrer Zertifizierungsentscheidung, jedoch spätestens bis zum Laufzeitbeginn nach § 22 Nummer 2 , elektronisch folgende Dokumente übermitteln: 1. Berichte nach § 37 Satz 2 ...
§ 44 BioSt-NachV Register Biostrom
... 28, 30 bis 32, 42 und 43 bezüglich der Zertifizierungsstellen, 3. Daten nach den §§ 22 und 26 bezüglich der Zertifikate der Schnittstellen, 4. Daten nach § 14 ...
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