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§ 22 - Chemikaliengesetz (ChemG)
neugefasst durch B. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3498, 3991; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 313
Geltung ab 26.09.1980; FNA: 8053-6 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 26.09.1980; FNA: 8053-6 Sonstige Vorschriften
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§ 22 Informationspflichten
1Die Bundesstelle für Chemikalien und die zuständigen Landesbehörden unterrichten sich gegenseitig über alle Erkenntnisse, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder den in § 21 Abs. 2 Satz 1 genannten EG- oder EU-Verordnungen einschließlich der Erfüllung darin enthaltener Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission erforderlich sind. 2Die Bundesstelle für Chemikalien hat die zuständigen Landesbehörden auf Verlangen zu beraten. 3Soweit nach § 21 Abs. 2a Nr. 2 eine andere Bundesoberbehörde bestimmt ist, bestehen die in den Sätzen 1 und 2 genannten Pflichten zwischen dieser Behörde und den zuständigen Landesbehörden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 G. v. 23. Juli 2013 BGBl. I S. 2565 m.W.v. 1. September 2013
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Frühere Fassungen von § 22 ChemG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2013 | Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vom 23.07.2013 BGBl. I S. 2565 |
aktuell vorher | 09.11.2011 | Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon vom 02.11.2011 BGBl. I S. 2162 |
aktuell vorher | 01.06.2008 | Artikel 1 REACH-Anpassungsgesetz vom 20.05.2008 BGBl. I S. 922 |
aktuell | vor 01.06.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22 ChemG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 ChemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ChemG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 ChemG Informationsaustausch zwischen Bundes- und Landesbehörden (vom 01.09.2013)
... 52 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erforderlichen Unterlagen. (3) § 22 bleibt ...
§ 12f ChemG Informationsaustausch zwischen Bundes- und Landesbehörden (vom 01.09.2013)
... eingelegt wurden und zu welchem Ergebnis sie geführt haben. (5) § 22 bleibt ...
§ 19d ChemG Ergänzende Vorschriften (vom 24.11.2023)
... im Bundesinstitut für Risikobewertung und den zuständigen Behörden der Länder § 22 Satz 1 und 2 entsprechend. Die GLP-Bundesstelle im Bundesinstitut für Risikobewertung leitet die ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Bekanntmachung zu § 28 des ChemikaliengesetzesB. v. 27.09.1994 BGBl. I S. 2858
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 07.04.2010 BGBl. I S. 399
Artikel 3 11. SchSAV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... worden ist. Er kann auch einen Auszug aus dem Biozid-Produkte-Verzeichnis (§ 22 Absatz 5 des Chemikaliengesetzes, § 5 der Biozid-Meldeverordnung) mit den zur Identifizierung ...
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 02.11.2011 BGBl. I S. 2162
Artikel 1 ChemGuaLiAnpG Änderung des Chemikaliengesetzes
... „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt. 40. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort ...
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2565
Artikel 1 EUVO528/2012DG Änderung des Chemikaliengesetzes
... „§ 20a (weggefallen)". h) In der Angabe zu § 22 werden das Komma und die Wörter „Schutz von Betriebs- und ... „Abschnitts" ersetzt. 6. In § 9 Absatz 3 wird die Angabe „§ 22 Abs. 1" durch die Angabe „§ 22" ersetzt. 7. Abschnitt IIa wird wie ... In § 9 Absatz 3 wird die Angabe „§ 22 Abs. 1" durch die Angabe „§ 22 " ersetzt. 7. Abschnitt IIa wird wie folgt gefasst: „Abschnitt ... eingelegt wurden und zu welchem Ergebnis sie geführt haben. (5) § 22 bleibt unberührt. § 12g Anordnungsbefugnisse der Bundesstelle für ... durch die Wörter „und die in § 12a genannten" ersetzt. 14. § 22 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden das Komma und die ...
REACH-Anpassungsgesetz
G. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 922
Artikel 1 REACH-AnpG Änderung des Chemikaliengesetzes
... §§ 16 bis 16c (weggefallen)". c) In der Angabe zu § 22 werden die Wörter der Anmeldestelle und der Zulassungsstelle" gestrichen. ... 129 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erforderlichen Unterlagen. (3) § 22 Abs. 1 bleibt unberührt. § 10 Vorläufige Maßnahmen ... unterrichten die Zollstellen die zuständigen Behörden." 18. § 22 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes
G. v. 16.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 313
Artikel 1 4. ChemGÄndG Änderung des Chemikaliengesetzes
... im Bundesinstitut für Risikobewertung und den zuständigen Behörden der Länder § 22 Satz 1 und 2 entsprechend. Die GLP-Bundesstelle im Bundesinstitut für Risikobewertung leitet die ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Biozid-Zulassungsverordnung (ChemBiozidZulV)
Artikel 1 V. v. 04.07.2002 BGBl. I S. 2514; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3706
§ 2 ChemBiozidZulV Allgemeine Vorschriften zur Vorlage von Unterlagen (vom 26.08.2006)
... 2 Satz 2 des Chemikaliengesetzes genannten Behörden oder zur Erfüllung der in § 22 Abs. 1a Nr. 4 dieses Gesetzes genannten Informationspflichten erforderlich ist. (2) ...
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