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§ 22 - Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung (EPSV)
Artikel 1 V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2077 (Nr. 45)
Geltung ab 01.12.2020; FNA: 930-9-20 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 01.12.2020; FNA: 930-9-20 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 22 Auskunftspflichten
§ 22 wird in 3 Vorschriften zitiert
Der Prüfsachverständige hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen unentgeltlich solche Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen vorzulegen, die zur Überwachung seiner Tätigkeit und der Einhaltung seiner Pflichten erforderlich sind.
Zitierungen von § 22 EPSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 EPSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EPSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 EPSV Anwendungsbereich
... Rahmen dieses Auftrags den Bestimmungen der Teile 1, 3 und 4 mit Ausnahme der §§ 21 und 22 dieser Verordnung ...
§ 7 EPSV Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
... § 16 verfügt oder 3. gegen eine Pflicht nach den §§ 14 bis 23 wiederholt oder gröblich verstoßen hat oder gegen mehrere Pflichten nach den ... oder gröblich verstoßen hat oder gegen mehrere Pflichten nach den §§ 14 bis 23 verstoßen hat. Ein Widerruf wegen eines wiederholten ...
§ 25 EPSV Übergangsvorschriften
... oder elektronische Erklärung abgeben, dass sie die Pflichten nach den §§ 14 bis 23 anerkennen und bei ihrer künftigen Tätigkeit zugrunde legen werden. ... Tätigkeit zugrunde legen werden. Soweit Bestimmungen der §§ 14 bis 23 die Vorlage bestimmter Nachweise vorsehen, sind diese Nachweise zusammen mit der ...
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