§ 22 - Eisenbahn-Sicherheitsverordnung (ESiV)

§ 22 Informationspflicht im Fall eines Fahrzeugaustausches



Tauschen Eisenbahnverkehrsunternehmen untereinander ein Fahrzeug aus, übermitteln die nach § 21 Absatz 1 verpflichteten Betroffenen einander alle für einen sicheren Betrieb relevanten Informationen.



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