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§ 22 - EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz (EU-DBA-SBG)
Artikel 1 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2103 (Nr. 46)
Geltung ab 13.12.2019; FNA: 610-1-28 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 13.12.2019; FNA: 610-1-28 Allgemeines Steuerrecht
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§ 22 Einsetzungsfrist
§ 22 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Geht bei der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland ein Antrag nach § 10 Absatz 1 oder § 17 Absatz 1 auf Einsetzung eines Beratenden Ausschusses ein, verfährt die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 120 Tagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Antrag eingegangen ist, für die Einsetzung des Beratenden Ausschusses nach § 24. 2Nach der Einsetzung des Beratenden Ausschusses informiert dessen Vorsitzender die betroffene Person unverzüglich über die Einsetzung.
Zitierungen von § 22 EU-DBA-SBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 EU-DBA-SBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EU-DBA-SBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 EU-DBA-SBG Benennung der unabhängigen Personen und des Vorsitzenden
... Ausschuss benannt, so kann die betroffene Person innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der in § 22 festgelegten Frist beim zuständigen Gericht der Bundesrepublik Deutschland Klage gegen die ... Stellvertreter benannt, so kann die betroffene Person innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der in § 22 festgelegten Frist beim zuständigen Gericht der Bundesrepublik Deutschland Klage gegen die ...
§ 27 EU-DBA-SBG Geschäftsordnung
... betroffenen Mitgliedstaaten zu unterzeichnen. (2) Innerhalb der Einsetzungsfrist nach § 22 übermittelt die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland der betroffenen ...
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