(1) Das Forschungsdatenzentrum übernimmt den Datenbestand der Datenaufbereitungsstelle nach
§ 2 Absatz 2 der Datentransparenzverordnung in der bis zum 4. Februar 2025 geltenden Fassung und führt ihn mit den nach den Vorschriften dieser Verordnung übermittelten Daten zusammen.
(4) 1Anträge von Nutzungsberechtigten, die an die Datenaufbereitungsstelle gestellt und noch nicht abschließend bearbeitet wurden, verlieren ihre Gültigkeit und sind beim Forschungsdatenzentrum erneut zu stellen. 2Hierauf sind die Nutzungsberechtigten, die einen solchen Antrag gestellt haben, hinzuweisen. 3Eine Gebühr wird für die ungültig gewordenen Anträge nicht erhoben.