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§ 22 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 22 Aufgaben, Rechte



(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Filmförderungsanstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Präsidiums und des Verwaltungsrats.

(2) 1Der Vorstand vertritt die Filmförderungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich. 2Der Vorstand darf Bevollmächtigte nur mit Zustimmung des Präsidiums bestellen.

(3) Der Vorstand ist mit der Zustimmung des Verwaltungsrats berechtigt, Kooperationsvereinbarungen gemäß § 3 Absatz 4 für die Filmförderungsanstalt zu schließen.

(4) Das Nähere zu Aufgaben und Rechten des Vorstands einschließlich der Einräumung von Vertretungsrechten und Entscheidungsbefugnissen an andere Personen regelt die Geschäftsordnung.

(5) 1Der Vorstand und die zur Stellvertretung bestellte Person sind berechtigt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse sowie an den Sitzungen der Förderkommissionen und des Präsidiums teilzunehmen. 2Der Vorstand und die zur Stellvertretung bestellte Person müssen auf Verlangen jederzeit angehört werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn persönliche Angelegenheiten des Vorstands oder der zur Stellvertretung bestellten Person betroffen sind.

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