Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 22 - Fertigpackungsverordnung (FPackV)

§ 22 Befreiung oder Erleichterung von der Füllmengenkennzeichnung



(1) Bei Fertigpackungen mit Erzeugnissen, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nach Stückzahl gehandelt werden oder bei denen nach § 21 die Stückzahl anzugeben ist, ist die Angabe der Stückzahl nicht erforderlich, wenn alle Stücke sichtbar und leicht zählbar sind oder wenn das Erzeugnis handelsüblich nur als einzelnes Stück oder Paar in den Verkehr gebracht wird.

(2) 1Die Angabe der Nennfüllmenge ist ferner nicht erforderlich bei Fertigpackungen mit

1.
Aromen mit einer Füllmenge von weniger als 10 Gramm oder Milliliter,

2.
Essig sowie Zubereitungen aus Meerrettich oder Senf mit einer Füllmenge von weniger als 25 Gramm oder Milliliter,

3.
Zuckerwaren, aus Mandeln, Nüssen und sonstigen Ölsamen hergestellten Erzeugnissen, Dauerbackwaren und Knabbererzeugnissen mit einer Füllmenge von weniger als 50 Gramm oder mit Zucker mit einer Füllmenge von weniger als 20 Gramm,

4.
Feinen Backwaren mit Ausnahmen der Dauerbackwaren, Knäckebrot und in Scheiben geschnittenem Brot mit einer Füllmenge von jeweils 100 Gramm oder weniger,

5.
Speiseeis mit einer Füllmenge von 200 Milliliter oder weniger,

6.
Brot in Form von Kleingebäck mit einem Gewicht des Einzelstücks von 250 Gramm oder weniger.

2Werden mehrere einzelne Fertigpackungen, die nach Satz 1 Nummer 3 und 4 von der Kennzeichnung der Nennfüllmenge befreit sind, zusätzlich verpackt und beträgt die gesamte Nennfüllmenge mehr als 100 Gramm, so ist auf dieser Verpackung die Anzahl und die Nennfüllmenge der einzelnen Fertigpackungen anzugeben.

Anzeige


 

Zitierungen von § 22 FPackV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 FPackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FPackV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 FPackV Fertigpackungen mit Lebensmitteln
... Fertigpackungen mit Lebensmitteln sind die §§ 20, 21, 22 und 23 entsprechend ...
§ 15 FPackV Allgemeine Vorschriften
... anderes bestimmt ist. (2) § 1 Absatz 2 Nummer 2 und die §§ 20, 21, 22 und 39 Absatz 2 und 3 sind im Einklang mit Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorrangig ...
§ 17 FPackV Obst und Gemüse ohne Vorverpackung im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
... dass Obst und Gemüse nach Absatz 1 nach Maßgabe des § 21 Absatz 1 und des § 22 Absatz 1 gekennzeichnet ...
§ 18 FPackV Backwaren ohne Vorverpackung im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
... den Absätzen 1 und 2 nach Maßgabe des § 21 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1, des § 22 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 6 und Satz 2  ...
§ 19 FPackV Für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
... Verkauf vorverpackte Lebensmittel nach Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 20, 21 und 22 gekennzeichnet ...