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§ 22 - Fahrlehrergesetz (FahrlG)
Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 122 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 9231-14 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.01.2018; FNA: 9231-14 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 22 Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis
(1) 1In dem Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und anzugeben, für welche Fahrschulerlaubnisklasse nach § 17 Absatz 2 die Fahrschulerlaubnis erteilt werden soll. 2Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
- eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheins,
- 2.
- Unterlagen über die Tätigkeit als Fahrlehrer nach § 18 Absatz 1 Nummer 4,
- 3.
- eine Bescheinigung des Trägers eines fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs nach § 18 Absatz 1 Nummer 5 über die erfolgreiche Lehrgangsteilnahme,
- 4.
- eine Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist,
- 5.
- ein maßstabgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung,
- 6.
- eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen,
- 7.
- eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge,
- 8.
- ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der nicht älter als drei Monate ist,
- 9.
- eine Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten.
(2) 1Ist der Bewerber eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, sind die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 9, ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister, Gesellschaftsregister oder aus dem Vereinsregister und für die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person zusätzlich die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 beizufügen. 2Ferner ist zu erklären, welche beruflichen Verpflichtungen für die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person sonst noch zu erfüllen hat. 3Für die zur Vertretung der juristischen Person oder der rechtsfähigen Personengesellschaft berechtigten Personen und für die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
(3) 1Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 5 bis 7 an Ort und Stelle zu prüfen. 2§ 51 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 122 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 22 FahrlG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 122 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22 FahrlG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FahrlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 FahrlG Zweigstellen (vom 01.01.2020)
... entsprechend 1. § 17 Absatz 2 zu den Fahrlehrerlaubnisklassen, 2. § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zu der Erklärung über bestehende Fahrschulerlaubnisse und den Angaben über ...
§ 30 FahrlG Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person (vom 01.01.2024)
... Kooperationspartner. Der Anzeige nach Satz 1 Nummer 5 sind Unterlagen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und eine Erklärung nach § 22 Absatz 2 Satz 2 beizufügen; § 23 Absatz 1 Satz 2 ... 1 Nummer 5 sind Unterlagen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und eine Erklärung nach § 22 Absatz 2 Satz 2 beizufügen; § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Nummer 1, 3 und 4, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 122 MoPeG Änderung des Fahrlehrergesetzes
... durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt. 2. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden das Wort ...
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