Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 22 - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24 Freiwillige Gerichtsbarkeit
| |

§ 22 Antragsrücknahme; Beendigungserklärung



(1) 1Ein Antrag kann bis zur Rechtskraft der Endentscheidung zurückgenommen werden. 2Die Rücknahme bedarf nach Erlass der Endentscheidung der Zustimmung der übrigen Beteiligten.

(2) 1Eine bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Endentscheidung wird durch die Antragsrücknahme wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf. 2Das Gericht stellt auf Antrag die nach Satz 1 eintretende Wirkung durch Beschluss fest. 3Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(3) Eine Entscheidung über einen Antrag ergeht nicht, soweit sämtliche Beteiligte erklären, dass sie das Verfahren beenden wollen.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können.

Anzeige


 

Zitierungen von § 22 FamFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 FamFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FamFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 113 FamFG Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung (vom 01.01.2013)
... In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22 , 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht ...
 
Zitat in folgenden Normen

Justizaktenaufbewahrungsverordnung (JAktAV)
V. v. 08.11.2021 BGBl. I S. 4834; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 335
Anlage JAktAV (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen (vom 05.12.2023)
... wirkungslos geworden sind (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 ZPO, § 22 Abs. 2 Satz 1 FamFG ), fallen nicht unter die 30-jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Grundbuchordnung
neugefasst durch B. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1114; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
§ 150 GBO (vom 23.10.2020)
... nicht zu prüfen. 5. Neben diesem Gesetz sind die Vorschriften der §§ 2 bis 85 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der ...