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§ 22 - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Geltung ab 18.12.2010; FNA: 9231-1-19 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 18.12.2010; FNA: 9231-1-19 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 22 Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder Stelle und die Fahrerlaubnisbehörde können durch Einholung von Auskünften aus dem Melderegister die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Bewerber mitgeteilten Daten überprüfen.
(2) 1Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen und er bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis ist oder war. 2Sie hat dazu auf seine Kosten eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister einzuholen. 3Sie kann außerdem auf seine Kosten - in der Regel über das Kraftfahrt-Bundesamt - eine Auskunft aus den entsprechenden ausländischen Registern einholen und verlangen, dass der Bewerber die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes beantragt. 4Bestehen Anhaltspunkte, dass die Angaben über den Vorbesitz einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht zutreffen, kann die Behörde abweichend von Satz 3 einen ausländischen Registerauszug durch den Bewerber auf dessen Kosten beibringen lassen. 5Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen, verfährt die Fahrerlaubnisbehörde nach den §§ 11 bis 14.
(2a) 1Eine Fahrerlaubnis ist nicht zu erteilen, wenn dem Bewerber zuvor in einem anderen Staat eine Fahrerlaubnis vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. 2Satz 1 gilt nicht, soweit die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.
(2b) 1Zum Nachweis, dass die Gründe für die Entziehung nach Absatz 2a nicht mehr bestehen, hat der Bewerber eine Bescheinigung der Stelle, welche die frühere Fahrerlaubnis im betreffenden Staat erteilt hatte, bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen. 2Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Liegen alle Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis vor, hat die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein ausfertigen zu lassen und auszuhändigen.
(4) 1Muss der Bewerber noch die nach § 15 erforderliche Prüfung ablegen, hat die Fahrerlaubnisbehörde die zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr mit der Prüfung zu beauftragen und ihr den vorbereiteten Führerschein (§ 25) ohne Angabe des Datums der Erteilung der beantragten Klasse unmittelbar zu übersenden. 2Der Sachverständige oder Prüfer prüft, ob der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, der beantragten Klasse befähigt ist. 3Der Sachverständige oder Prüfer oder sonst die Fahrerlaubnisbehörde händigt, wenn die Prüfung bestanden ist, den Führerschein nach dem Einsetzen des Aushändigungsdatums aus. 4Er darf nur ausgehändigt werden, wenn die Identität des Bewerbers zweifelsfrei feststeht. 5Hat der Sachverständige oder Prüfer den Führerschein ausgehändigt, teilt er dies der Fahrerlaubnisbehörde unter Angabe des Aushändigungsdatums mit. 6Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändigung des Führerscheins oder, wenn der Führerschein nicht vorliegt, ersatzweise durch eine nur im Inland als Nachweis der Fahrerlaubnis geltende befristete Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a erteilt.
(5) Die Technische Prüfstelle soll den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn
- 1.
- die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden ist,
- 2.
- die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden ist oder
- 3.
- in den Fällen, in denen keine theoretische Prüfung erforderlich ist, die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden ist.
Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen V. v. 2. Oktober 2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937 m.W.v. 1. Januar 2020
Frühere Fassungen von § 22 FeV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 4 Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen vom 02.10.2019 BGBl. I S. 1416 |
aktuell vorher | 19.03.2019 | Artikel 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2019 BGBl. I S. 218 |
aktuell vorher | 21.10.2015 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 02.10.2015 BGBl. I S. 1674 |
aktuell vorher | 01.05.2014 | Artikel 2 Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 05.11.2013 BGBl. I S. 3920 |
aktuell vorher | 01.01.2011 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2010 BGBl. I S. 2279 |
aktuell | vor 01.01.2011 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22 FeV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 FeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FeV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22a FeV Abweichendes Verfahren bei Elektronischem Prüfauftrag und Vorläufigem Nachweis der Fahrerlaubnis (vom 01.06.2020)
... Abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 1 kann die Fahrerlaubnisbehörde mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde ... Sachverständige oder Prüfer hat im Falle einer bestandenen Prüfung abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 3 dem Bewerber einen Vorläufigen Nachweis der Fahrerlaubnis nach Anlage 8a unter Einsetzen des ... nach Anlage 8a unter Einsetzen des Aushändigungsdatums auszuhändigen. § 22 Absatz 4 Satz 4 und 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ergebnis der Prüfung, die jeweils erteilte ...
§ 30 FeV Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (vom 01.04.2021)
... ist. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde jedoch eine Auskunft nach § 22 Absatz 2 Satz 3 einzuholen, die sich auch darauf erstreckt, warum die Fahrerlaubnis nicht vor der Verlegung des ...
§ 48 FeV Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (vom 01.06.2022)
... Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. (6) Die §§ 21, 22 und 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Die ...
§ 48a FeV Voraussetzungen (vom 22.08.2024)
... einer Fahrerlaubnis für das Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung gelten die §§ 22 und 22a mit folgenden Maßgaben: 1. Über die Fahrerlaubnis ist eine ...
§ 76 FeV Übergangsrecht (vom 01.06.2022)
... 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. 11c. § 22 (Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle) Sofern ... werden, sofern die Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erworben wurde. 12. § 22 Absatz 2 , § 25 Absatz 4 (Einholung von Auskünften) Sind die Daten des Betreffenden ... noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert, können die Auskünfte nach § 22 Absatz 2 Satz 2 und § 25 Absatz 4 Satz 1 aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern eingeholt werden. ... 25 Absatz 4 Satz 1 aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern eingeholt werden. 12a. § 22 Absatz 4 Satz 7 und Anlage 8a (Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis) Ein Vorläufiger ...
Anlage 8a FeV (zu § 22 Absatz 4 Satz 7) Muster des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis (VNF) *) (vom 28.12.2016)
Anlage 12 FeV (zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes) (vom 22.08.2024)
... 1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz Kennzeichenmissbrauch ( § 22 ) 2. Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, ...
Zitat in folgenden Normen
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 25
Anlage GebOSt (zu § 1) (vom 31.01.2024)
... einer als Nachweis der Fahrerlaubnis geltenden befristeten Prüfungsbescheinigung ( § 22 Absatz 4 Satz 7 FeV ), soweit vom Bewerber veranlasst 9,00 202.8 Ausfertigung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 2 8. FeVuaÄndV Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... e) Nach Nummer 11a wird folgende Nummer 11b eingefügt: „11b. § 22 (Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle) Sofern ...
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 218
Artikel 1 13. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... 30" durch die Wörter „den §§ 30 und 31" ersetzt. 7. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter ...
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 16.12.2014 BGBl. I S. 2213
Artikel 1 1. FeVÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... den Ersatzführerschein oder die befristete Prüfungsbescheinigung (§ 22 Absatz 4 Satz 7) ausgestellt hat, 12. die Führerscheinnummer oder die Nummer der ... den Ersatzführerschein oder die befristete Prüfungsbescheinigung (§ 22 Absatz 4 Satz 7) ausgestellt hat, j) die Führerscheinnummer oder die Nummer der ... die den Führerschein, den Ersatzführerschein oder die Prüfungsbescheinigung (§ 22 Absatz 4 Satz 7) ausgestellt hat, j) die Führerscheinnummer oder die Nummer der ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2279
Artikel 1 5. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 5 wird der neue Absatz 3. 4. In § 22 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 2a und 2b eingefügt: „(2a) Eine ...
Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 2 9. FeVuaÄndV Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (vom 24.04.2014)
... durch die Wörter „§ 4 Absatz 10 Satz 4" ersetzt. 3. In § 22 Absatz 2 Satz 2, § 25 Absatz 4 Satz 2, § 28 Absatz 4 Satz 3, § 29 Absatz 3 Satz 3, ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 1 7. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... machen," ersetzt. 16. In § 76 Nummer 12 werden die Wörter „§ 22 Absaz 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 22 Absatz 2 Satz 2" ersetzt. ... werden die Wörter „§ 22 Absaz 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 22 Absatz 2 Satz 2" ersetzt. 17. Anlage 3 wird wie folgt geändert: ...
Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937
Artikel 4 DV-FahrlGuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... bestellte Person gegenüber der Technischen Prüfstelle erfolgen." 3. § 22 Absatz 4 Satz 6 wird ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1674
Artikel 1 2. FeVÄndV
... „§ 19 Schulung in Erster Hilfe". a1) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 22a Abweichendes Verfahren bei ... „Anlage 8a Muster des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis (VNF) (zu § 22 Absatz 4 Satz 7) Anlage 8b Muster der Prüfungsbescheinigung zum ... „5. ein Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe,". 8. In § 22 Absatz 4 Satz 7 werden die Wörter „durch eine befristete Prüfungsbescheinigung, ... befristete Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a" ersetzt. 8a. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: „§ 22a Abweichendes Verfahren bei ... und Vorläufigem Nachweis der Fahrerlaubnis (1) Abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 1 kann die Fahrerlaubnisbehörde mit Zustimmung der zuständigen obersten ... oder Prüfer hat im Falle einer bestandenen Prüfung abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 3 dem Bewerber einen Vorläufigen Nachweis der Fahrerlaubnis nach Anlage 8a ... nach Anlage 8a unter Einsetzen des Aushändigungsdatums auszuhändigen. § 22 Absatz 4 Satz 4 und 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ergebnis der Prüfung, ... Fahrerlaubnis für das Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung gelten die §§ 22 und 22a mit folgenden Maßgaben: 1. Über die Fahrerlaubnis ist eine ... In Nummer 11 werden die Wörter „oder die befristete Prüfungsbescheinigung (§ 22 Absatz 4 Satz 7)" durch die Wörter „den Vorläufigen Nachweis der ... Buchstabe i werden die Wörter „oder die befristete Prüfungsbescheinigung (§ 22 Absatz 4 Satz 7)" durch die Wörter „den Vorläufigen Nachweis der ... Buchstabe i werden die Wörter „oder die befristete Prüfungsbescheinigung (§ 22 Absatz 4 Satz 7)" durch die Wörter „den Vorläufigen Nachweis der ... Nummer 12 werden die folgenden Nummern 12a und 12b eingefügt: „12a. § 22 Absatz 4 Satz 7 und Anlage 8a (Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis) Ein ... Nach Anlage 8 wird folgende neue Anlage 8a eingefügt: „Anlage 8a (zu § 22 Absatz 4 Satz 7) Muster des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis (VNF) ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2652
Artikel 1 2. GebOStÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... vorläufigen Nachweises der Fahrberechtigung (Prüfungsbescheinigung nach § 22 Absatz 4 Satz 7 FeV)" durch die Wörter „einer als Nachweis der Fahrerlaubnis ... als Nachweis der Fahrerlaubnis geltenden befristeten Prüfungsbescheinigung (§ 22 Absatz 4 Satz 7 FeV)" ersetzt. 2. In Gebühren-Nummer 216 werden in der Spalte ...
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