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§ 22 - Funkanlagengesetz (FuAG)
Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 148
Geltung ab 04.07.2017; FNA: 9022-14 Funkrecht
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Geltung ab 04.07.2017; FNA: 9022-14 Funkrecht
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§ 22 Notifizierende Behörde, Verordnungsermächtigung
§ 22 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Notifizierende Behörde ist die Bundesnetzagentur. 2Die Bundesnetzagentur richtet das Verfahren zur Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle als notifizierte Stelle und das Verfahren zur Überwachung der notifizierten Stelle ein und führt diese Verfahren durch.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung Folgendes zu regeln:
- 1.
- die Anforderungen an die notifizierende Behörde,
- 2.
- das Verfahren zur Anerkennung als notifizierte Stelle,
- 3.
- die Anforderungen an die notifizierte Stelle,
- 4.
- die Pflichten und Befugnisse der notifizierten Stelle,
- 5.
- die Überwachung von notifizierten Stellen und
- 6.
- den Widerruf der Anerkennung als notifizierte Stelle.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf Konformitätsbewertungsstellen anzuwenden, die Konformitätsbewertungen nach Abkommen mit Drittstaaten durchführen.
Zitierungen von § 22 FuAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 FuAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FuAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 FuAG Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesnetzagentur
... nach § 33 Absatz 1 bereitzustellen; 7. die Rechtsverordnungen nach § 22 Absatz 2 , den §§ 32, 33 Absatz 3 sowie § 35 Absatz 4 ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von BürokratieV. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
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