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§ 22 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst (GADVDV)
Artikel 3 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 20
Geltung ab 01.08.2023, abweichend siehe Artikel 5 Abs. 2; FNA: 2030-8-6-2 Beamte
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Geltung ab 01.08.2023, abweichend siehe Artikel 5 Abs. 2; FNA: 2030-8-6-2 Beamte
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§ 22 Prüfungsamt
1Das Prüfungsamt ist beim Auswärtigen Amt eingerichtet. 2Es hat die förmliche Zeichnungsbefugnis in Prüfungsangelegenheiten inne. 3Grundlage seiner Arbeit sind Beschlüsse des Prüfungsausschusses.
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