§ 22 Pflichten des Verpackers
(1) Der Verpacker im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat
- 1.
- die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken und die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.4.1 bis 3.4.11 ADR/RID/ADN;
- 2.
- die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken und die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.5.1 bis 3.5.4 ADR/RID/ADN;
- 3.
- die Vorschriften über die Verwendung und Prüfung der Dichtheit nach dem Befüllen von Druckgefäßen, Verpackungen einschließlich IBC und Großverpackungen nach den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.9 und den Absätzen 6.2.6.3.2.1 und 6.2.6.3.2.2.2 ADR/RID sowie den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN;
- 4.
- die Vorschriften über das Zusammenpacken nach
- a)
- Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe b ADR/RID, wenn eine See- oder Luftbeförderung eingeschlossen ist, und
- b)
- Abschnitt 4.1.10 ADR/RID;
- 5.
- die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung
- a)
- von Versandstücken nach Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe a ADR/RID/ADN, wenn eine See- oder Luftbeförderung eingeschlossen ist, und
- b)
- von Versandstücken nach Abschnitt 5.1.4, Absatz 5.1.5.4.1, den Abschnitten 5.2.1, 5.2.2, nach Unterabschnitt 5.5.3.4 sowie nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN
zu beachten und
- 6.
- Versandstücke in den Umverpackungen zu sichern.
(2) Der Verpacker im Straßenverkehr hat die Vorschriften über
- 1.
- die Verwendung von Umverpackungen nach Abschnitt 5.1.2 ADR und
- 2.
- die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten, nach Absatz 5.2.2.1.11 ADR
zu beachten.
(3) Der Verpacker im Eisenbahnverkehr hat die Vorschriften über
- 1.
- die Verwendung von Umverpackungen nach Abschnitt 5.1.2 RID und
- 2.
- die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten, nach Absatz 5.2.2.1.11 RID
zu beachten.
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interne Verweise§ 37 GGVSEB Ordnungswidrigkeiten (vom 05.07.2023) ... Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist, 11. entgegen § 22 a) Absatz 1 Nummer 1 oder 2 eine dort genannte Vorschrift über das Verpacken, das ...
Zitat in folgenden NormenGefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV 2002)
neugefasst durch B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 229; zuletzt geändert durch Artikel 25 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Anlage GGAV 2002 (zu § 1 Absatz 2) (vom 01.01.2025) ... 1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 sowie den §§ 18, 21 und 22 der GGVSEB in Verbindung mit den Teilen 1 bis 5 ADR/RID/ADN dürfen Abfälle, die nach den unter ... hat eine fachkundige Aufsichtsperson die Pflichten nach den §§ 18, 21 und 22 der GGVSEB zu erfüllen. 3.2 Die fachkundige Aufsichtsperson muss in der Lage sein, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 475
Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
V. v. 04.03.2011 BGBl. I S. 347
Artikel 1 1. GGVSEBÄndV ... „ADNR/" gestrichen. e) Absatz 5 wird aufgehoben. 21. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ...
Fünfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1139
Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 265
Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.12.2012 BGBl. I S. 2715
Artikel 1 GGRVÄndV 1) ... nach Unterabschnitt 5.5.3.5 ADR/RID/ ADN ergriffen werden." 19. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
V. v. 16.12.2011 BGBl. I S. 2803
Artikel 1 2. GGAV2002ÄndV ... 1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 sowie den §§ 18, 21 und 22 der GGVSEB in Verbindung mit den Teilen 1 bis 5 ADR/RID/ADN dürfen Abfälle, die nach den unter ... hat eine fachkundige Aufsichtsperson die Pflichten nach den §§ 18, 21 und 22 der GGVSEB zu erfüllen. 3.2 Die fachkundige Aufsichtsperson muss in der Lage sein, ...
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