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§ 22 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (GfwtDBwVDV)
V. v. 23.08.2017 BGBl. I S. 3273 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-8-5-13 Beamte
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Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-8-5-13 Beamte
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§ 22 Lehrgang „Menschenführung"
§ 22 wird in 4 Vorschriften zitiert
1Im Lehrgang „Menschenführung" werden den Anwärterinnen und Anwärtern die notwendigen Kenntnisse in den folgenden Bereichen vermittelt:
- 1.
- Menschenführung,
- 2.
- Führungs- und Organisationskultur sowie
- 3.
- Konflikt- und Selbstmanagement.
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Zitierungen von § 22 GfwtDBwVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 GfwtDBwVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GfwtDBwVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 GfwtDBwVDV Dauer des Vorbereitungsdienstes
... kann abweichend festgesetzt werden, wenn Lehrgänge nach den §§ 21 bis 26 bereits an Lehreinrichtungen der Länder, während eines fachspezifischen ...
§ 17 GfwtDBwVDV Rahmenlehrplan
... (2) Im Rahmenlehrplan werden die Regeldauer der Lehrgänge (§§ 21 bis 26) und die grobe Struktur der Lehrinhalte ...
§ 19 GfwtDBwVDV Ausbildungsplan
... Zeiträume für die Durchführung des Lehrgangs „Menschenführung" ( § 22 ) und des Lehrgangs „Organisation, Recht und Betriebswirtschaftslehre" (§ 23) sind ...
§ 31 GfwtDBwVDV Berufspraktische Studienzeit
... Die berufspraktische Studienzeit nach den §§ 16 bis 27 findet während des Studiums in der vorlesungsfreien Zeit statt. (2) Bei der ...
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