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§ 22 - Haushaltsgesetz 2022 (HG 2022 k.a.Abk.)

§ 22 Stundung von Ansprüchen



§ 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundeshaushaltsordnung findet im Haushaltsjahr 2022 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Wörter „und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird" gestrichen werden.

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