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§ 22 - Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2025)
Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 54
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 754-28 Energieversorgung
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Geltung ab 01.01.2016; FNA: 754-28 Energieversorgung
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§ 22 Zuschlagberechtigter Neubau von Wärmespeichern
(1) Betreiber von Wärmespeichern haben gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und des § 23, wenn
- 1.
- die Inbetriebnahme des neuen Wärmespeichers erfolgt
- a)
- bis zum 31. Dezember 2026 oder
- b)
- nach dem 31. Dezember 2026, sofern für den Wärmespeicher bis zum 31. Dezember 2026
- aa)
- sämtliche nach Landesrecht erforderlichen Genehmigungen vorgelegen haben und der Wärmespeicher bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Vorliegen der letzten für den Wärmespeicher nach Landesrecht erforderlichen Genehmigung in Betrieb genommen worden ist, oder
- bb)
- eine verbindliche Beauftragung der wesentlichen Bauleistungen erfolgt ist, sofern nach Landesrecht keine Genehmigung für den Wärmespeicher erforderlich ist,
- 2.
- die Wärme des Wärmespeichers überwiegend aus KWK-Anlagen oder innovativen KWK-Systemen, einschließlich deren Komponenten zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme und strombasierter Wärme stammt, die an das Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen sind und die in dieses Netz einspeisen können,
- 3.
- die mittleren Wärmeverluste entsprechend einer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellten Berechnung weniger als 15 Watt je Quadratmeter Behälteroberfläche betragen und
- 4.
- eine Zulassung gemäß § 24 erteilt und vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle an den nach Absatz 3 zur Auszahlung des Zuschlags zuständigen Übertragungsnetzbetreiber übermittelt wurde.
(2) Unvermeidbare Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, sowie Wärme aus erneuerbaren Energien stehen Wärme aus KWK-Anlagen im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 gleich, solange der Anteil der Wärme aus KWK-Anlagen 10 Prozent der eingespeisten Wärmemenge nicht unterschreitet.
(3) 1Zuständig für die Auszahlung des Zuschlags ist derjenige Übertragungsnetzbetreiber, zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage, die in den neuen Wärmespeicher einspeist, mittelbar oder unmittelbar angeschlossen ist. 2Speisen mehrere KWK-Anlagen in den neuen Wärmespeicher ein, so ist der Übertragungsnetzbetreiber zuständig, zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage mit der größten elektrischen KWK-Leistung angeschlossen ist.
(4) 1Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags besteht für den Neubau von Wärmespeichern mit einer Kapazität von mindestens 1 Kubikmeter Wasseräquivalent oder von mindestens 0,3 Kubikmetern je Kilowatt der installierten elektrischen KWK-Leistung der KWK-Anlage. 2Dem Neubau gleichgestellt ist die Umrüstung bestehender Behälter mit fabrikneuen Komponenten in einen Wärmespeicher.
(5) § 13b ist entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der KWK-Ausschreibungsverordnung G. v. 21. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 54 m.W.v. 1. April 2025
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Frühere Fassungen von § 22 KWKG 2025
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22 KWKG 2025
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 KWKG 2025 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KWKG 2025 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 KWKG 2025 Zulassung für den Neubau von Wärmespeichern, Vorbescheid (vom 01.01.2023)
... auf Antrag zu erteilen, wenn der Neubau des Wärmespeichers die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt. Der Antrag des Betreibers des Wärmespeichers muss enthalten: ... Wärmeverluste, 4. einen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie über die Angaben nach § 23 Absatz 1 und 2, 5. Angaben zum ... dem Betreiber des Wärmespeichers und dem für die Auszahlung des Zuschlags nach § 22 Absatz 3 zuständigen Übertragungsnetzbetreiber. (2) Die Einhaltung der ... des Antrags auf den Vorbescheid geltenden Fassung dieses Gesetzes, soweit die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2 , nach § 23 Absatz 1 im Rahmen der Zulassung bestätigt werden. Im Übrigen ...
§ 25 KWKG 2025 Kältespeicher
... §§ 22 , 23 und 24 sind für den Neubau von Kältespeichern entsprechend ...
§ 27 KWKG 2025 Begrenzung der Zuschlagszahlungen (vom 01.01.2023)
... Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher nach den §§ 18 bis 25 darf 150 Millionen Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten, es sei denn, die ...
§ 30 KWKG 2025 Vorschriften für Prüfungen (vom 01.01.2023)
... oder Kältespeichern mit einem Volumen von mehr als 100 Kubikmetern Wasseräquivalent nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 , § 23 Absatz 1 Satz 1 und § 24 Absatz 6. (2) Zu den Prüfungen ...
§ 31b KWKG 2025 Weitere Aufgaben der Bundesnetzagentur (vom 01.01.2023)
... Wärme- und Kältespeicher nur die Zuschlagszahlungen nach den §§ 18, 21, 22 und 25 leisten, 2. die Netzbetreiber für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme ...
§ 32a KWKG 2025 Clearingstelle (vom 01.01.2023)
... Streitigkeiten vermeiden oder beilegen 1. zur Anwendung der §§ 2 bis 15, 18 bis 25, 35 und der hierzu aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, 2. ...
Zitat in folgenden Normen
Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)
Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
Anlage 1 EnFG (zu § 2) Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs (vom 16.05.2024)
... 7a bis 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, 7.3 Zahlungen nach den §§ 18 bis 25 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und 7.4 Zahlungen nach den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Kohleausstiegsgesetz
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 7 KAusG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (vom 01.01.2021)
... b) Absatz 5 wird aufgehoben. c) Absatz 6 wird Absatz 5. 17. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... dem Betreiber des Wärmespeichers und dem für die Auszahlung des Zuschlags nach § 22 Absatz 3 zuständigen Übertragungsnetzbetreiber." 19. § 26a Absatz 2 wird wie ...
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 17 EEGAusbGuEnFG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (vom 01.01.2023)
... in Betrieb genommen worden ist, innerhalb von 48 Monaten" eingefügt. 17. Dem § 22 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) § 13b ist entsprechend ... Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher nach den §§ 18 bis 25 darf 150 Millionen Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten, es sei denn, die ... Wärme- und Kältespeicher nur die Zuschlagszahlungen nach den §§ 18, 21, 22 und 25 leisten, 2. die Netzbetreiber für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme ...
Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 1 KWKStrRÄndG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt. 24. In § 22 Absatz 2 wird nach den Wörtern „25 Prozent der" das Wort „erzeugten" ... und Kältenetzen und von Wärme- und Kältespeichern nach den §§ 18 bis 25 und 35. Die Daten können auch Kalenderjahre vor dem vorangegangenen ... 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und § 23 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 22 ... 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und § 23 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, § 23 Absatz 1 Satz 1 und § 24 Absatz 6" ersetzt. ... sowie Wärme- und Kältespeicher nur die Zuschlagzahlungen nach den §§ 18, 21, 22 und 25 leisten und d) den Belastungsausgleich nach § 28 durchführen, ... für Fragen und Streitigkeiten 1. zur Anwendung der §§ 2 bis 15, 18 bis 25, 35 und der hierzu aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, 2. ...
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 17 EEG2021-EG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... der Angabe „Buchstabe b" die Angabe „und c" eingefügt 19. § 22 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. die Inbetriebnahme des neuen Wärmespeichers ... 1 Nummer 1 Buchstabe c, § 7b, § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission ...
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Artikel 2 EEGuaÄndG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... b) nach dem 31. Dezember 2022, aber vor dem 31. Dezember 2025,". 12. § 22 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. die Inbetriebnahme des neuen Wärmespeichers ... nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und § 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission ...
Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der KWK-Ausschreibungsverordnung
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 54
Artikel 1 KWKÄndG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... S. 1) geändert worden ist, festgelegten Voraussetzungen erfüllt." 12. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt ...
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 12 WaStNUG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... Streitigkeiten vermeiden oder beilegen 1. zur Anwendung der §§ 2 bis 15, 18 bis 25, 35 und der hierzu aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, 2. ...
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