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§ 22 - Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)

§ 22 Zustellung des Vergleichs; Austritt



(1) 1Der genehmigte Vergleich wird den Beigeladenen zugestellt. 2Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung im Musterverfahrensregister ersetzt werden.

(2) 1Beigeladene können innerhalb eines Monats ab Zustellung des Vergleichs ihren Austritt aus dem Vergleich erklären. 2Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Gericht erklärt werden; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(3) Die Beigeladenen sind mit der Zustellung oder Bekanntmachung zu belehren über

1.
die Wirkung des Vergleichs,

2.
das Recht zum Austritt aus dem Vergleich und

3.
die für den Austritt aus dem Vergleich einzuhaltende Form und Frist.



 

Zitierungen von § 22 KapMuG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 KapMuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KapMuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 KapMuG Genehmigung und Wirksamkeit des Vergleichs
... (3) Der genehmigte Vergleich wird nur wirksam, wenn weniger als 30 Prozent der Beigeladenen nach § 22 Absatz 2 ihren Austritt aus dem Vergleich ...
 
Zitat in folgenden Normen

Musterverfahrensregisterverordnung (MuRegV)
V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2694; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
§ 1 MuRegV Inhalt und Aufbau des Musterverfahrensregisters (vom 20.07.2024)
... 19 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, 8. genehmigte Vergleiche nach § 22 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes , 9. Benachrichtigungen über den Eingang einer Rechtsbeschwerde nach § 23 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Artikel 2 2. KapMuGRG Änderung der Klageregisterverordnung
... 19 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, 8. genehmigte Vergleiche nach § 22 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes , 9. Benachrichtigungen über den Eingang einer Rechtsbeschwerde nach § 23 ...