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§ 22 - Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)

Artikel 3 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624, 683 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222
Geltung ab 18.04.2016; FNA: 703-5-7 Kartellrecht
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§ 22 Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen



(1) Der Konzessionsgeber teilt seine Absicht, eine Konzession zur Erbringung sozialer Dienstleistungen oder anderer besonderer Dienstleistungen im Sinne des § 153 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu vergeben, durch eine Vorinformation mit.

(2) 1Auf Vergabebekanntmachungen ist § 21 Absatz 1 anzuwenden. 2Der Konzessionsgeber kann Vergabebekanntmachungen vierteljährlich zusammenfassen. 3In diesem Fall ist die Veröffentlichung der zusammengefassten Bekanntmachungen innerhalb von 48 Tagen nach dem Ende des Quartals zu veranlassen.

(3) Die Bekanntmachung der Vorinformation nach Absatz 1 erfolgt nach den Vorgaben der Spalte 14 und die Vergabebekanntmachung nach Absatz 2 nach den Vorgaben der Spalte 35 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 jeweils in Verbindung mit § 8a.

(4) Auf Bekanntmachungen über Änderungen einer Konzession gemäß § 154 Nummer 3 in Verbindung mit § 132 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist § 21 Absatz 2 anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 22 KonzVgV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.08.2023Artikel 4 Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms") für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen
vom 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 KonzVgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 KonzVgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KonzVgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 KonzVgV Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms (vom 24.08.2023)
... Tages sind 1. § 8a nicht anzuwenden und 2. die §§ 19, 21, 22 und 23 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter ...
 
Zitat in folgenden Normen

Vergabestatistikverordnung (VergStatVO)
Artikel 4 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624, 691; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 674
Anlage 6 VergStatVO (zu § 3 Absatz 1 Nummer 6) Konzession über eine soziale oder andere besondere Dienstleistung durch einen Konzessionsgeber (vom 02.04.2020)
... # Vergabeverfahren mit vorheriger Veröffentlichung einer Konzessionsbekanntmachung ( § 22 KonzVgV ) # Vergabeverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Konzessionsbekanntmachung (§ ... KonzVgV) # Vergabeverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Konzessionsbekanntmachung ( § 22 KonzVgV ) Nachhaltigkeitskriterien (siehe Anlage 9) Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms") für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen
V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222
Artikel 4 VgRFoAV Änderung der Konzessionsvergabeverordnung
... (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 8a" ersetzt. 6. § 22 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Bekanntmachung der Vorinformation nach Absatz 1 ... Tages sind 1. § 8a nicht anzuwenden und 2. die §§ 19, 21, 22 und 23 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter ...