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§ 22 - LNG-Verordnung (LNGV)
V. v. 16.11.2022 BAnz AT 17.11.2022 V1
Geltung ab 18.11.2022 bis 31.12.2027; FNA: 752-6-31 Elektrizität und Gas
Geltung ab 18.11.2022 bis 31.12.2027; FNA: 752-6-31 Elektrizität und Gas
§ 22 Dokumentation
(1) 1Der Betreiber einer LNG-Anlage muss unverzüglich einen schriftlichen oder elektronischen Bericht über die Ermittlung der Entgelte nach den Sätzen 2 und 3 für jede LNG-Anlage erstellen und der Bundesnetzagentur auf Anforderung vorlegen. 2Der Bericht muss enthalten:
- 1.
- eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode,
- 2.
- eine vollständige Darstellung der Grundlagen und des Ablaufs der Ermittlung der Entgelte nach § 14 sowie sonstiger Aspekte, die aus Sicht des Betreibers der LNG-Anlage für die Entgelte von Relevanz sind, und
- 3.
- einen Anhang.
(2) Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu erstellende Anhang muss enthalten:
- 1.
- die für die Abrechnung der Entgelte relevante Absatzstruktur des Betriebs der LNG-Anlage,
- 2.
- den Betriebsabrechnungsbogen des Betriebs der LNG-Anlage,
- 3.
- die nach § 15 Absatz 4 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung und
- 4.
- die nach § 21 errechneten Differenzbeträge.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/22_LNGV.htm