(1) Ziel der Grundausbildung ist es,
- 1.
- die für eine erfolgreiche Weiterführung der Ausbildung erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten zu vermitteln und
- 2.
- die körperliche Leistungsfähigkeit zu steigern.
(2) Die Grundausbildung umfasst
- 1.
- die theoretische Ausbildung in den Fächern
- a)
- Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,
- b)
- Einsatzrecht, Verkehrsrecht,
- c)
- Recht des öffentlichen Dienstes,
- d)
- Führungslehre und Psychologie,
- e)
- Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre,
- f)
- Kriminalistik,
- g)
- Deutsch und
- h)
- Englisch,
- 2.
- die praktische Ausbildung in den Fächern
- a)
- Einsatzausbildung,
- b)
- Polizeitraining,
- c)
- Polizeitechnik und
- d)
- polizeispezifische Erste Hilfe sowie
- 3.
- Berufsethik.
(3) Die Inhalte der theoretischen und der praktischen Ausbildung sollen fächerübergreifend in Handlungsfeldern polizeilicher Tätigkeiten vermittelt werden.
(4) In der Grundausbildung ist in jedem Fach der theoretischen und der praktischen Ausbildung mindestens ein Leistungstest durchzuführen.
(4a) Die Bundespolizeiakademie kann mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 davon abgesehen werden kann, in der Grundausbildung in jedem Fach der theoretischen und der praktischen Ausbildung mindestens einen Leistungstest durchzuführen.
(5) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862