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§ 22 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV)

V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-6-34 Beamte
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§ 22 Grundausbildung



(1) Ziel der Grundausbildung ist es,

1.
die für eine erfolgreiche Weiterführung der Ausbildung erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten zu vermitteln und

2.
die körperliche Leistungsfähigkeit zu steigern.

(2) Die Grundausbildung umfasst

1.
die theoretische Ausbildung in den Fächern

a)
Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,

b)
Einsatzrecht, Verkehrsrecht,

c)
Recht des öffentlichen Dienstes,

d)
Führungslehre und Psychologie,

e)
Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre,

f)
Kriminalistik,

g)
Deutsch und

h)
Englisch,

2.
die praktische Ausbildung in den Fächern

a)
Einsatzausbildung,

b)
Polizeitraining,

c)
Polizeitechnik und

d)
polizeispezifische Erste Hilfe sowie

3.
Berufsethik.

(3) Die Inhalte der theoretischen und der praktischen Ausbildung sollen fächerübergreifend in Handlungsfeldern polizeilicher Tätigkeiten vermittelt werden.

(4) In der Grundausbildung ist in jedem Fach der theoretischen und der praktischen Ausbildung mindestens ein Leistungstest durchzuführen.

(4a) Die Bundespolizeiakademie kann mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 davon abgesehen werden kann, in der Grundausbildung in jedem Fach der theoretischen und der praktischen Ausbildung mindestens einen Leistungstest durchzuführen.

(5) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.





 

Frühere Fassungen von § 22 MBPolVDVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 2 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
vom 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
aktuell vorher 25.03.2020 (19.08.2021)Artikel 2 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
vom 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
aktuellvor 25.03.2020 (19.08.2021)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 MBPolVDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 MBPolVDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MBPolVDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 MBPolVDVDV Bewertung
... ohne Rundung zu berechnen. (5) Die Leistungen in der praktischen Ausbildung ( § 22 Absatz 2 Nummer 2 , § 23 Absatz 2 Nummer 2 und § 24 Absatz 2 Nummer 2) können auch in der Weise ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
Artikel 2 BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
... nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes vorgelegt werden können." 5. Nach § 22 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: „(4a) Die Bundespolizeiakademie kann ...

Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Artikel 2 2. BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1a, § 15 Absatz 3a, § 22 Absatz 4a , § 23 Absatz 3a sowie § 33 Satz 2 wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022" ...