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§ 22 - Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)

§ 22 Bundeswehr, Bundespolizei, Bereitschaftspolizei und Zivilschutz



(1) Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften über die Erlaubnis nach § 4 entsprechend Anwendung auf

1.
Einrichtungen, die der Versorgung der Bundeswehr und der Bundespolizei mit Cannabis zu medizinischen Zwecken dienen,

2.
Einrichtungen, die der Versorgung der Bereitschaftspolizeien der Länder mit Cannabis zu medizinischen Zwecken dienen, sowie

3.
die Bevorratung mit Cannabis zu medizinischen Zwecken für den Zivilschutz.

(2) 1In den Bereichen der Bundeswehr und der Bundespolizei obliegt der Vollzug dieses Gesetzes und die Überwachung des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen Zwecken den jeweils zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr und der Bundespolizei. 2Im Bereich des Zivilschutzes obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den für die Sanitätsmaterialbevorratung zuständigen Bundes- und Landesbehörden.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für seinen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit in Einzelfällen Ausnahmen von diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, soweit die internationalen Suchtstoffübereinkommen dem nicht entgegenstehen und soweit zwingende Gründe der Verteidigung dies erfordern.



 

Zitierungen von § 22 MedCanG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 MedCanG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MedCanG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 MedCanG Begriffsbestimmungen
... 4 bis 16 und der Anordnungen der Überwachungsbehörden nach den §§ 17 bis 23 verantwortlich ist; 6. internationale Suchtstoffübereinkommen:  ...
§ 25 MedCanG Strafvorschriften (vom 26.06.2024)
...  3. ohne Erlaubnis nach § 4 und ohne nach den §§ 5 oder 22 von der Erlaubnispflicht ausgenommen zu sein, Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu ... zugleich im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 für den Erwerb oder ohne nach § 5 oder § 22 von der Erlaubnispflicht ausgenommen zu sein, oder 5. entgegen § 13 Cannabis zu ...
§ 27 MedCanG Bußgeldvorschriften
... ohne zugleich im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 für den Erwerb oder nach § 5 oder § 22 von der Erlaubnispflicht ausgenommen zu sein: a) mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm ...