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§ 22 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (MtDBwVVDV)
Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227, S. 2
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 2030-8-5-27 Beamte
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Geltung ab 01.08.2024; FNA: 2030-8-5-27 Beamte
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§ 22 Ausbildungsleitung
(1) In der Einstellungsbehörde werden als Ausbildungsleitung Beamtinnen und Beamte des höheren oder des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik bestellt.
(2) Die Ausbildungsleitung hat die Aufgabe,
- 1.
- die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter zu lenken und zu überwachen und
- 2.
- die ordnungsgemäße Gestaltung und Organisation der Ausbildung sicherzustellen.
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