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§ 22 - Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)

Artikel 2 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477, 2485 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.11.2021 BGBl. I S. 4786
Geltung ab 08.11.2006; FNA: 752-6-7 Elektrizität und Gas
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§ 22 Messeinrichtungen



(1) Für Messeinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Verwendung der vom Netzbetreiber vorgesehenen DIN-Typen vorzusehen.

(2) 1Der Netzbetreiber bestimmt den Aufstellungsort der Messeinrichtungen und die Zählerplätze. 2Bei der Wahl des Aufstellungsorts ist die Möglichkeit einer Fernauslesung der Messdaten zu berücksichtigen. 3Soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist, sind in Gebäuden, die neu an das Energieversorgungsnetz angeschlossen oder einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. EU Nr. L 1 S. 65) unterzogen werden, die baulichen Voraussetzungen für den Einbau von Messeinrichtungen zu schaffen, die dem jeweiligen Anschlussnutzer den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln. 4Er hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren. 5Er ist verpflichtet, auf Verlangen des Anschlussnehmers einer Verlegung der Messeinrichtungen zuzustimmen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. 6Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Messeinrichtungen nach Satz 4 zu tragen.

(3) 1Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mess- und Steuereinrichtungen zugänglich sind. 2Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen von Messeinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen.





 

Frühere Fassungen von § 22 NDAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.10.2008Artikel 2 Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich
vom 17.10.2008 BGBl. I S. 2006

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 NDAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 NDAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NDAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich
V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2006
Artikel 2 EVMessZV Änderung anderer Rechtsverordnungen
... eines Wechsels des Messstellenbetreibers," eingefügt. 5. In § 22 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: „Soweit dies technisch ...