§ 22 - Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)

Artikel 1 V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2246 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.12.2021 BGBl. 2021 II S. 1282
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 303-1-5 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 22 Angaben im Verwahrungsverzeichnis



Jede Eintragung einer Verwahrungsmasse enthält folgende Angaben:

1.
die Massenummer,

2.
wenn die Verwahrung im Zusammenhang mit einem Geschäft steht, das im Urkundenverzeichnis eingetragen ist, die Urkundenverzeichnisnummer; andernfalls ein sonstiges eindeutiges Zeichen,

3.
die Beteiligten des Verwahrungsverhältnisses (§ 24),

4.
das Datum des Tages, an dem der Notar die Verwahrungsanweisung angenommen hat,

5.
die Einnahmen und die Ausgaben (§ 25) und

6.
den Abschluss des Verwahrungsgeschäfts.



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