Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 22 - Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)

V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2846 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-15 Versicherungsaufsichtsrecht
|

§ 22 Zusammenfassende Feststellungen



(1) 1Im abschließenden Abschnitt des Prüfungsberichts hat der Prüfer darzustellen, ob die Elemente der Solvabilitätsübersicht ordnungsgemäß angesetzt und bewertet wurden. 2Dabei ist auch auf die Angemessenheit der verwendeten Bewertungsmethoden und -modelle einzugehen. 3Die Ausführungen richten sich nach der Wesentlichkeit der Elemente.

(2) 1Der Prüfer hat darzulegen, ob die im Rahmen der Prüfung beurteilten Prozesse und Kontrollen des Unternehmens geeignet sind zur ordnungsmäßigen Erstellung der Solvabilitätsübersicht und dabei eine angemessene, für sachkundige Dritte nachvollziehbare Dokumentation erfolgt. 2Dabei hat der Prüfer auf Defizite und im Rahmen der Prüfung festgestellte Verbesserungspotenziale einzugehen.

(3) 1Der Prüfer hat die Ermessensspielräume, die das Unternehmen bei der Erstellung der Solvabilitätsübersicht genutzt hat, zusammenfassend zu würdigen. 2Dabei hat er zu bewerten, in welcher Weise sich die genutzten Ermessensspielräume auf die Höhe des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten insgesamt und in den wesentlichen Fällen auswirken.

(4) Zu berichten ist auch über wesentliche Feststellungen, die sich auf das Prüfungsurteil nach § 23 Absatz 1 Satz 1 nicht ausgewirkt haben, sofern sie die Solvabilitätsübersicht des Unternehmens betreffen und ihre Kenntnis für die Bundesanstalt von Bedeutung sein kann.

Anzeige