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§ 22 - Rohmilchgüteverordnung (RohmilchGütV)

§ 22 Mittelwertbildung



(1) 1Der Abnehmer hat bezogen auf alle Gütemerkmale mit Ausnahme der Gütemerkmale Hemmstoffe und Gefrierpunkt für jeden Kalendermonat einen Mittelwert gemäß Anlage 2 Abschnitt G nach Satz 2 zu bilden. 2Die Mittelwertbildung muss bis zum Ablauf des Folgemonats vorgenommen werden. 3Fehlt ein Mittelwert, gilt für das jeweilige Gütemerkmal die monatliche Güteprüfung als nicht durchgeführt.

(2) Der Abnehmer kann die Mittelwertbildung für alle oder für einzelne Gütemerkmale durch eine Untersuchungsstelle vornehmen lassen.

(3) Lässt der Abnehmer die Mittelwertbildung für den Fettgehalt oder den Eiweißgehalt von einer Untersuchungsstelle vornehmen, hat er der Untersuchungsstelle das Volumen in Liter oder das Gewicht in Kilogramm für jede einzelne Rohmilchmenge, aus der die untersuchten Proben stammen, mitzuteilen.

 
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Zitierungen von § 22 RohmilchGütV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 RohmilchGütV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RohmilchGütV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 RohmilchGütV Ordnungswidrigkeiten
... 14. entgegen § 19 Absatz 5 eine Güteuntersuchung vornimmt, 15. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 einen Mittelwert nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bildet, 16. entgegen ...
Anlage 2 RohmilchGütV (zu § 17, § 22 Absatz 1 Satz 1, § 23, § 24 Absatz 1, § 27 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 sowie § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2) Güteuntersuchung der Proben und Mittelwertbildung