(1) Tierarzneimittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a und b der
Verordnung (EU) 2019/6 und veterinärmedizintechnische Produkte im Sinne von
§ 3 Absatz 3 Nummer 1 dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie von der zuständigen Bundesoberbehörde zugelassen worden sind.
(2)
1Die zuständige Bundesoberbehörde erteilt auf Antrag die Zulassung in einem dem Kapitel III Abschnitt 2 der
Verordnung (EU) 2019/6 entsprechenden Verfahren.
2Die in den Kapiteln II und III der
Verordnung (EU) 2019/6 für die Erteilung nationaler Zulassungen vorgesehenen Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
3§ 9 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Bei radioaktiven Tierarzneimitteln, die Generatoren sind, sind zudem
- 1.
- das System im Allgemeinen und detailliert die Bestandteile des Systems zu beschreiben, die die Zusammensetzung oder die Qualität der Tochterradionuklidzubereitung beeinflussen können, und
- 2.
- qualitative und quantitative Besonderheiten des Eluats oder Sublimats anzugeben.
(4) Auf die Änderung der Zulassungsbedingungen sind die Vorschriften des Kapitels IV Abschnitt 3 der
Verordnung (EU) 2019/6 entsprechend anzuwenden.
(5) Auf das Ruhen und den Widerruf der Zulassung und die Aufforderung zur Beantragung einer Änderung der Zulassungsbedingungen ist Artikel 130 der
Verordnung (EU) 2019/6 entsprechend anzuwenden.
(6) 1Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Landes entscheidet die zuständige Bundesoberbehörde über das Bestehen einer Zulassungspflicht nach Absatz 1. 2Dem Antrag hat die zuständige Behörde des Landes eine begründete Stellungnahme beizufügen.
§ 65 TAMG Zuständige Bundesoberbehörde, Verordnungsermächtigung (vom 27.02.2024) ... a) bei Zulassungen nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2019/6 und nach § 22 Absatz 1 und 2 , b) bei Änderungen von Zulassungsbedingungen nach Kapitel IV Abschnitt 3 der ... von Zulassungsbedingungen nach Kapitel IV Abschnitt 3 der Verordnung (EU) 2019/6 und nach § 22 Absatz 4 , c) bei der Harmonisierung von Fachinformationen von national zugelassenen ... der Zulassungsbedingungen nach den Artikeln 129 und 130 der Verordnung (EU) 2019/6 oder nach § 22 Absatz 5 . In den Verfahren nach Satz 1 übermittelt die zuständige ...
V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4391; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Anlage BMGBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.04.2024) ... die keine Bewertung erfordern, nach Artikel 61 der Ver- ordnung (EU) 2019/6 und nach § 22 Absatz 4 TAMG 309 5.1.2 Änderungen, die eine Bewertung erfordern, ... die eine Bewertung erfordern, nach Artikel 62 der Ver- ordnung (EU) 2019/6 und nach § 22 Absatz 4 TAMG 5.1.2.1 Einfache Änderungen (Reduced ...
V. v. 01.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 343
Verordnung zur Neuregelung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung von Rechtsverordnungen an das Tierarzneimittelrecht
V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102
Artikel 4 HomTAMRegVEV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMG ... die keine Bewertung erfordern, nach Artikel 61 der Ver- ordnung (EU) 2019/6 und nach § 22 Absatz 4 TAMG 309 5.1.2 Änderungen, die eine Bewertung erfordern, ... die eine Bewertung erfordern, nach Artikel 62 der Ver- ordnung (EU) 2019/6 und nach § 22 Absatz 4 TAMG 5.1.2.1 Einfache Änderungen (Reduced ...