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§ 22 - Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
§ 22 Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für Anlagen; Anpassung des Überwachungsplans
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für die Einreichung des Überwachungsplans nach § 6 Absatz 1 gelten folgende Fristen:
- 1.
- für Anlagenbetreiber, deren Anlagen spätestens zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode in Betrieb genommen wurden, endet die Frist fünf Monate vor Beginn der Handelsperiode;
- 2.
- Anlagenbetreiber, die später als zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode erstmalig den Pflichten nach § 5 Absatz 1 unterliegen, müssen den Überwachungsplan vor dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals den Pflichten nach § 5 Absatz 1 unterliegen, vorlegen.
(2) Im Verfahren zur Genehmigung des Überwachungsplans ist in den Fällen des § 11 Absatz 1 Nummer 1 der danach zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Eine Anpassung des Überwachungsplans nach § 6 Absatz 3 ist auch erforderlich, wenn der Anlagenbetreiber betriebliche Änderungen plant, die zu einer erheblichen Änderung der Überwachung im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung führen.
Zitierungen von § 22 TEHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 TEHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TEHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 TEHG Überwachungsplan
... gelten ergänzend 1. für Anlagenbetreiber die Anforderungen nach § 22 , 2. für Luftfahrzeugbetreiber die Anforderungen nach § 31 Absatz 1, 2, 5 und ...
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