§ 22 (aufgehoben)
Frühere Fassungen von § 22 TEHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 33 TEHG Übergangsregelung zur Gebührenerhebung (vom 25.01.2019) ... § 22 Absatz 1 ist für die Erhebung von Gebühren für die Eröffnung und Verwaltung von Konten ... und Verwaltung von Konten erst ab der Handelsperiode 2021 bis 2030 anzuwenden. § 22 Absatz 1 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung, ist für die Verwaltung von ...
§ 34 TEHG Übergangsregelung für Anlagenbetreiber (vom 25.01.2019) ... im Sinne des Anhangs 1 sind in Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. ...
Zitat in folgenden NormenEmissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030)
V. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 538; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
§ 1 EHV 2030 Anwendungsbereich und Zweck (vom 25.02.2023) ... Sie dient der Konkretisierung der Anforderungen der §§ 5, 6, 8, 9, 18, 21, 22 und 24 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und der Umsetzung eines Systems zur ...
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
Artikel 1 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 70
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2431
Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels
G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 37
Artikel 1 TEHFG Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ... Mechanismus. § 19 Absatz 2 gilt entsprechend. (3) Die §§ 3, 20 und 22 Absatz 3 sowie § 23 gelten entsprechend. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, ... Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnungen zu prüfen." 21. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... ersetzt: „§ 33 Übergangsregelung zur Gebührenerhebung § 22 Absatz 1 ist für die Erhebung von Gebühren für die Eröffnung und Verwaltung von Konten ... die Eröffnung und Verwaltung von Konten erst ab der Handelsperiode 2021 bis 2030 anzuwenden. § 22 Absatz 1 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung, ist für die Verwaltung von ... im Sinne des Anhangs 1 sind in Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt ... Anhangs 1 Teil 2 Nummer 33 sind in Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt ...
Verordnung zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020
V. v. 10.12.2013 BGBl. I S. 4095
Artikel 1 EHV2020ÄndV Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 ... 5 Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle (Zu § 22 Absatz 2 des Gesetzes) § 13 Gebühren und Auslagen Abschnitt 6 ... 5 Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle (Zu § 22 Absatz 2 des Gesetzes) § 13 Gebühren und Auslagen (1) Die ...
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