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§ 22 - Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)

§ 22 Antrag auf Genehmigung zur Verwendung der Kennzeichnung



(1) 1Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist von dem Lebensmittelunternehmer zu stellen, der das Lebensmittel im Inland an den Endverbraucher abgibt. 2Dabei ist unerheblich, ob der Lebensmittelunternehmer seinen Firmensitz im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittland hat. 3Der Antrag ist in deutscher oder englischer Sprache, schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde nach Absatz 2 vor der ersten Abgabe des Lebensmittels an den Endverbraucher im Inland zu stellen.

(2) Zuständige Behörde ist, wenn der Lebensmittelunternehmer

1.
seinen Firmensitz im Inland hat, die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Sitz liegt,

2.
keinen Firmensitz im Inland hat, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

(3) 1Im Antrag nach Absatz 1 sind anzugeben:

1.
der Name und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers,

2.
die Lebensmittel, die im Inland in Verkehr gebracht werden sollen,

3.
die Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen werden, nach § 4 Absatz 1, und

4.
folgende Angaben zu den Haltungseinrichtungen, in denen die Tiere gehalten werden, von denen die Lebensmittel gewonnen werden:

a)
die Kennnummern der Haltungseinrichtungen nach § 14, § 15 oder § 27 oder

b)
die Angaben nach § 25 Absatz 2, wenn keine Kennnummer vorliegt.

2Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 hat der Lebensmittelunternehmer zu versichern, dass die Anforderungen des § 21 Absatz 3 erfüllt werden.

(4) 1Der Lebensmittelunternehmer hat die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen der Haltungsform in den einzelnen Haltungseinrichtungen nach § 4 Absatz 2 oder Absatz 3, gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. 2Geeignete Nachweise sind insbesondere amtliche Bescheinigungen, die Teilnahme an einem staatlichen Tierwohllabel, Bescheinigungen von Kontrollstellen, die nachweislich im Bereich der landwirtschaftlichen Haltung und Produktion von Tieren nach der DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013 4), akkreditiert sind, und, bei einer ökologischen/biologischen Haltung, das nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 ausgestellte Zertifikat. 3Zusätzlich ist die Einhaltung der Anforderungen des § 21 Absatz 3 nachzuweisen. 4Die Nachweise sind dem Antrag nach Absatz 1 beizufügen.

(5) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben und Nachweise verlangen, wenn diese zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind.

(6) Eine Genehmigung nach § 21 Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn

1.
die Lebensmittel

a)
ausschließlich von Tieren aus Haltungseinrichtungen eines Betriebes gewonnen wurden, für die eine Kennnummer nach § 14, § 15 oder § 27 festgelegt wurde, und

b)
durch den Inhaber des tierhaltenden Betriebs der Haltungseinrichtungen nach Buchstabe a im Wege der Direktvermarktung an den Endverbraucher abgegeben werden und

2.
der Inhaber des tierhaltenden Betriebs die Abgabe der Lebensmittel nach Nummer 1 vorab der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mitgeteilt hat.

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4)
Diese DIN EN ISO/IEC-Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH Berlin zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert, niedergelegt und einsehbar.



 

Zitierungen von § 22 TierHaltKennzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 TierHaltKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierHaltKennzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 TierHaltKennzG Festlegung einer befristet gültigen Kennnummer für Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe, die nicht die Anforderungen nach § 22 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllen
§ 23 TierHaltKennzG Erteilung und Verlängerung der Genehmigung zur Verwendung der Kennzeichnung
... vor Ablauf der Befristung zu stellen. Dem Antrag sind Angaben und Erklärungen nach § 22 Absatz 3 sowie Nachweise nach § 22 Absatz 4 beizufügen. Die zuständige ... Antrag sind Angaben und Erklärungen nach § 22 Absatz 3 sowie Nachweise nach § 22 Absatz 4 beizufügen. Die zuständige Behörde hat vor Ablauf der Befristung eine ...
§ 24 TierHaltKennzG Änderungsmitteilung der Genehmigungsinhaber und Aufhebung der Genehmigung
... Der Lebensmittelunternehmer, der eine Genehmigung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 beantragt oder nach § 23 Absatz 1 erhalten hat, hat der zuständigen Behörde ... Behörde schriftlich oder elektronisch alle Änderungen hinsichtlich der Angaben nach § 22 Absatz 3 Satz 1 mitzuteilen, sobald diese eingetreten sind. (2) Die zuständige ...
§ 30 TierHaltKennzG Verarbeitung von Daten von Genehmigungsinhabern und ausländischen Betrieben
... Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist befugt, die Daten nach § 22 Absatz 3, 5 und 6 Nummer 2 , den §§ 23, 24 Absatz 1 bis 3, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 1, den §§ ... §§ 27, 28 Absatz 2, § 29 Absatz 1 und § 32 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 22 Absatz 4 Satz 1 und 3 und Absatz 5 , § 23 Absatz 2 Satz 2 und 4, § 25 Absatz 4 Satz 3 und § 27 Absatz 6 zu den in ... 5, § 23 Absatz 2 Satz 2 und 4, § 25 Absatz 4 Satz 3 und § 27 Absatz 6 zu den in § 22 Absatz 1 , § 23 Absatz 1 bis 3, § 24 Absatz 2 und 3, § 25 Absatz 1, § 27 Absatz 1, 2 und ...
§ 31 TierHaltKennzG Löschung von Daten von Genehmigungsinhabern und ausländischen Betrieben
... anderer gesetzlicher Regelungen sind personenbezogene und nicht personenbezogene Daten nach § 22 Absatz 3, 4, 6 Nummer 2 , den §§ 23, 24 Absatz 1 bis 3, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 1, den §§ ... §§ 27, 28 Absatz 2, § 29 Absatz 1 und § 32 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 22 Absatz 4 Satz 1 und 3 und Absatz 5 , § 23 Absatz 2 Satz 2 und 4, § 25 Absatz 4 Satz 3 und § 27 Absatz 6 ein Jahr, ...