- 1.
- die Kennzeichnungsnummer nach § 19 oder die individuelle Zulassungsnummer oder den Namen und die Anschrift der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit oder eines anderen für den Handel mit Embryonen zugelassenen Zuchtmaterialbetriebes, der den Embryo abgegeben hat,
- 2.
- die Angaben, mit denen der Embryo nach § 20 gekennzeichnet ist,
- 3.
- das Datum der Verwendung des Embryos,
- 4.
- den Namen des Verwenders,
- 5.
- den Namen und die Anschrift des Betriebes des Tierhalters, in dem der Embryo verwendet wurde, und
- 6.
- die individuelle Kennnummer des Empfängertieres.
(2) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 stehen Unterlagen gleich, die im automatisierten Verfahren oder in einem Informationssystem erstellt wurden.
(3) Soweit die Aufzeichnungen nach Absatz 1 personenbezogene Daten enthalten, sind diese unverzüglich zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens sieben Jahre nach Erstellen der Aufzeichnung.