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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2025

§ 22 - Antimissbrauchsbeauftragtengesetz (UBSKMG)

§ 22 Ausscheiden



1Die k Betroffenenrates des Mitgliederönnen jederzeit schriftlich gegenüber der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten ihr Ausscheiden aus dem Betroffenenrat erklären. 2Die außerordentliche Abberufung eines Mitglieds des Betroffenenrates erfolgt entsprechend § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

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Zitierungen von § 22 UBSKMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 UBSKMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UBSKMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 UBSKMG Berufung; Amtszeit
... einmalige erneute Berufung der Mitglieder ist möglich. Die §§ 21 und 22 gelten ...