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§ 22 - Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG)

§ 22 Zuständigkeit; Entscheidungen im Umsetzungsverfahren



(1) Für das Umsetzungsverfahren ist ausschließlich das Prozessgericht der Abhilfeklage zuständig.

(2) Die Entscheidungen des Gerichts im Umsetzungsverfahren können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

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