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§ 22a - Beschäftigungsverordnung (BeschV)
Artikel 1 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 353
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 26-12-7 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.07.2013; FNA: 26-12-7 Ausländerrecht
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§ 22a Beschäftigung von Pflegehilfskräften
1Die Zustimmung kann Ausländerinnen und Ausländern für eine inländische Beschäftigung als Pflegehilfskraft erteilt werden, wenn sie die durch Bundes- oder Landesrecht bestimmten Voraussetzungen zur Ausübung einer Pflegehilfstätigkeit erfüllen, und
- 1.
- sie über eine nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften geregelte, staatlich anerkannte Ausbildung in einer Pflegehilfstätigkeit verfügen oder
- 2.
- die nach den Regelungen der Länder zuständige Stelle die Gleichwertigkeit ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation zu einer Ausbildung nach Nummer 1 festgestellt hat.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung V. v. 30. August 2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54 m.W.v. 1. März 2024
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Frühere Fassungen von § 22a BeschV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.03.2024 | Artikel 2 Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22a BeschV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22a BeschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeschV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BeschV Anwendungsbereich der Verordnung (vom 01.03.2024)
... der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit setzt in den Fällen der §§ 6, 22a , 24a und 26 Absatz 2, in denen die Aufnahme der Beschäftigung nach Vollendung des 45. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 2 FachKrEFV Weitere Änderung der Beschäftigungsverordnung
... der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit setzt in den Fällen der §§ 6, 22a , 24a und 26 Absatz 2, in denen die Aufnahme der Beschäftigung nach Vollendung des 45. ... bei einem anderen Arbeitgeber." 10. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: „§ 22a Beschäftigung von Pflegehilfskräften ... 10. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: „ § 22a Beschäftigung von Pflegehilfskräften Die Zustimmung kann Ausländerinnen ...
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