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§ 22c - Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG)
Artikel 2 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2970; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 30.12.1990; FNA: 12-4 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Geltung ab 30.12.1990; FNA: 12-4 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 22c Errichtung gemeinsamer Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann für die Zusammenarbeit mit ausländischen öffentlichen Stellen, die mit nachrichtendienstlichen Aufgaben betraut sind (ausländische Nachrichtendienste), zur Erforschung von Bestrebungen oder Tätigkeiten, die sich auf bestimmte Ereignisse oder Personenkreise beziehen, gemeinsame Dateien einrichten, wenn
- 1.
- die Erforschung von erheblichem Sicherheitsinteresse für die Bundesrepublik Deutschland und den jeweils teilnehmenden Staat ist,
- 2.
- in den teilnehmenden Staaten die Einhaltung grundlegender rechtsstaatlicher Prinzipien gewährleistet ist,
- 3.
- die Festlegungen und Zusagen nach Absatz 5 Satz 1 verlässlich sind und
- 4.
- das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zugestimmt hat.
(2) 1Der Nachrichtendienst eines Staates, der weder unmittelbar an die Bundesrepublik Deutschland angrenzt noch Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages ist, kann darüber hinaus nur teilnehmen, wenn besondere Sicherheitsinteressen dies erfordern. 2Dies ist der Fall, wenn Bestrebungen oder Tätigkeiten erforscht werden, die auf die Begehung von schwerwiegenden Straftaten gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation gerichtet sind. 3Schwerwiegende Straftaten sind die in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten. 4Die Teilnahme eines solchen ausländischen Nachrichtendienstes bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat.
(3) 1Die Datei dient der Feststellung, ob zu Personen, Objekten oder Ereignissen bei einem der beteiligten Nachrichtendienste Informationen vorhanden sind. 2Hierzu kann die Datei solche personenbezogene Daten enthalten, die zum Auffinden der Informationen und der dazu notwendigen Identifizierung von Personen erforderlich sind. 3Im Falle eines Treffers wird lediglich derjenige ausländische Nachrichtendienst angezeigt, der die Daten eingegeben hat.
(4) 1Die Datei kann auch dem Austausch und der gemeinsamen Auswertung von Informationen und Erkenntnissen dienen, wenn dies zur Wahrung besonderer Sicherheitsinteressen (Absatz 2 Satz 2) erforderlich ist. 2Hierzu kann sie die zur Erforschung und Bewertung solcher Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlichen Daten enthalten und zu diesem Zweck genutzt werden.
(5) 1Die Ziele der Zusammenarbeit und das Nähere der Datenverwendung sind vor Beginn der Zusammenarbeit zwischen den teilnehmenden Nachrichtendiensten zur Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus und zum Ausschluss unangemessener Verwendung schriftlich festzulegen, insbesondere:
- 1.
- Zweck der Datei,
- 2.
- Voraussetzungen der Verwendungen von Daten,
- 3.
- Prüfung und erforderlichenfalls unverzügliche Änderung, Berichtigung und Löschung von Daten,
- 4.
- Zusage,
- a)
- die Daten ohne Zustimmung des eingebenden Nachrichtendienstes nicht für einen anderen Zweck als den nach Nummer 1 zu verwenden oder an Dritte zu übermitteln,
- b)
- Auskunft über die Verwendung der Daten zu geben, die vom Auskunft erbittenden Nachrichtendienst eingegeben worden sind.
(6) 1Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten in der gemeinsamen Datei entsprechend § 10 Absatz 1 und 3, § 11 Absatz 1 eingeben, wenn es die Daten allen teilnehmenden ausländischen Nachrichtendiensten übermitteln darf. 2Für die vom Bundesamt für Verfassungsschutz eingegebenen Daten gelten für die Veränderung und Nutzung § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 und für die Überprüfung, Berichtigung, Löschung und Sperrung § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 bis 3 entsprechend. 3Für die Verantwortung des an der Datei teilnehmenden Nachrichtendienstes gilt § 6 Absatz 2 Satz 5 und 6 entsprechend.
(7) 1Das Bundesamt für Verfassungsschutz trifft für die Dateien die technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechend § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes. 2§ 6 Absatz 3 Satz 2 bis 5 und § 28 gelten nur für die vom Bundesamt für Verfassungsschutz eingegebenen Daten sowie dessen Abrufe. 3Das Bundesamt für Verfassungsschutz erteilt dem Betroffenen entsprechend § 15 Auskunft nur zu den vom Bundesamt für Verfassungsschutz eingegebenen Daten.
Text in der Fassung der Berichtigung des Gesetzes zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts B. v. 10. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 187 m.W.v. 30. Dezember 2023
Frühere Fassungen von § 22c BVerfSchG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.12.2023 (14.06.2024) | Berichtigung des Gesetzes zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts vom 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 187 |
aktuell vorher | 09.07.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts vom 05.07.2021 BGBl. I S. 2274 |
aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 16 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
aktuell vorher | 25.05.2018 | Artikel 2 Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU) vom 30.06.2017 BGBl. I S. 2097 |
aktuell vorher | 30.07.2016 | Artikel 1 Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1818 |
aktuell | vor 30.07.2016 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22c BVerfSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22c BVerfSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BVerfSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BVerfSchG Gegenseitige Unterrichtung der Verfassungsschutzbehörden (vom 30.12.2023)
... im automatisierten Verfahren ist im Übrigen nur entsprechend den §§ 22b und 22c zulässig. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im ...
§ 22d BVerfSchG Teilnahme an gemeinsamen Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten (vom 30.12.2023)
... Dateien, die von ausländischen Nachrichtendiensten errichtet sind, teilnehmen. § 22c Absatz 1 bis 4 und 6 gilt entsprechend. Dabei gilt § 22c Absatz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe, dass ... teilnehmen. § 22c Absatz 1 bis 4 und 6 gilt entsprechend. Dabei gilt § 22c Absatz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe, dass verlässlich zuzusagen ist, dass 1. die vom Bundesamt ...
§ 25d BVerfSchG Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen (vom 30.12.2023)
... wurden. Die Übermittlung richtet sich in diesen Fällen nach den §§ 19 bis ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU)
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097
Artikel 2 DSAnpUG-EU Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... § 8" durch die Angabe „entsprechend § 83" ersetzt. 8. § 22b Absatz 7 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „Das Bundesamt für Verfassungsschutz trifft ...
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 16 11. ZustAnpV Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... 3 Satz 6, § 18 Absatz 1a Satz 5, § 19 Absatz 4 Satz 2, § 22a Absatz 6 Satz 2, § 22b Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Satz 4 und § 26a Absatz 3 Satz 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I ...
Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1818
Artikel 1 InfoAustG Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... des Ziels erforderlich ist." 2. Nach § 22a werden die folgenden §§ 22b und 22c eingefügt: „§ 22b Errichtung gemeinsamer Dateien mit ... § 22a werden die folgenden §§ 22b und 22c eingefügt: „§ 22b Errichtung gemeinsamer Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten (1) Das ... Dateien, die von ausländischen Nachrichtendiensten errichtet sind, teilnehmen. § 22b Absatz 1 bis 4 und 6 gilt entsprechend. Dabei gilt § 22b Absatz 1 Nummer 3 mit der ... errichtet sind, teilnehmen. § 22b Absatz 1 bis 4 und 6 gilt entsprechend. Dabei gilt § 22b Absatz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe, dass verlässlich zuzusagen ist, dass 1. ...
Gesetz zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413, 2024 I Nr. 187
Artikel 1 NDRefG I Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes (vom 30.12.2023)
... 3a. Die bisherigen §§ 22a und 22b werden die §§ 22b und 22c . 3b. Der bisherige § 22c wird § 22d und in Satz 2 sowie in Satz 3 in dem ... §§ 22a und 22b werden die §§ 22b und 22c. 3b. Der bisherige § 22c wird § 22d und in Satz 2 sowie in Satz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe ... dem Satzteil vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe „§ 22b" durch die Angabe „ § 22c " ersetzt. 4. Die §§ 23 bis 25 werden durch die folgenden §§ 23 ... wurden. Die Übermittlung richtet sich in diesen Fällen nach den §§ 19 bis 25c." 5. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt: ...
Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
Artikel 1 VerfSchRAnpG Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... im automatisierten Verfahren ist im Übrigen nur entsprechend den §§ 22a und 22b zulässig. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im nachrichtendienstlichen ... 2 Satz 6" durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 7" ersetzt. 9. § 22b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter ...
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