Bei freiwillig versicherten Rentnern werden der Beitragsbemessung nacheinander der Zahlbetrag der Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen (§
240 Abs. 1), bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.
Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173
Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1202
Artikel 4 EUSozSichAnpG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... ersetzt. 8. In § 240 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „§§ 238a , 247 Abs. 1 und § 248 dieses Buches" durch die Wörter „§§ 238a, 247 ... 238a, 247 Abs. 1 und § 248 dieses Buches" durch die Wörter „§§ 238a , 247 und 248 dieses Buches" ersetzt. 9. Dem § 247 wird folgender Satz ...