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§ 239 - Umwandlungsgesetz (UmwG)

Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4120-9-2 Recht der Kapitalgesellschaften
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§ 239 Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber



(1) 1In der Gesellschafterversammlung oder in der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist der Formwechselbericht auszulegen. 2In der Hauptversammlung kann der Formwechselbericht auch auf andere Weise zugänglich gemacht werden.

(2) Der Entwurf des Formwechselbeschlusses einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist von deren Vertretungsorgan zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.



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Frühere Fassungen von § 239 UmwG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2023Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
vom 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
aktuellvor 01.09.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 239 UmwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 239 UmwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UmwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 251 UmwG Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber (vom 01.09.2009)
... oder die Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist § 239 Abs. 1 Satz 1, auf die Hauptversammlung auch § 239 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 entsprechend ... beschließen soll, ist § 239 Abs. 1 Satz 1, auf die Hauptversammlung auch § 239 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 entsprechend ...
§ 274 UmwG Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung (vom 01.09.2009)
...  (2) Auf die Mitgliederversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist § 239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend ...
§ 283 UmwG Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung (vom 01.09.2009)
...  (2) Auf die Mitgliederversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist § 239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend ...
§ 292 UmwG Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der obersten Vertretung (vom 01.09.2009)
... der Versammlung der obersten Vertretung, die den Formwechsel beschließen soll, ist § 239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
Artikel 4 ARUG Änderung des Umwandlungsgesetzes
... der Gesellschaft zugänglich ist." 9. Dem § 232 Abs. 1 und dem § 239 Abs. 1 wird jeweils folgender Satz angefügt: „In der Hauptversammlung kann ... gemacht werden." 10. In § 251 Abs. 2 werden die Angabe „§ 239 Abs. 1" durch die Angabe „§ 239 Abs. 1 Satz 1" und die Angabe „§ ... § 251 Abs. 2 werden die Angabe „§ 239 Abs. 1" durch die Angabe „§ 239 Abs. 1 Satz 1" und die Angabe „§ 239 Abs. 2" durch die Wörter ... Abs. 1" durch die Angabe „§ 239 Abs. 1 Satz 1" und die Angabe „§ 239 Abs. 2" durch die Wörter „§ 239 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2" ersetzt. ... 1 Satz 1" und die Angabe „§ 239 Abs. 2" durch die Wörter „§ 239 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2" ersetzt. 11. § 256 Abs. 3 wird wie folgt ... Abs. 2 Satz 1 und 2" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 239 " durch die Wörter „§ 239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2" ersetzt.  ... b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 239" durch die Wörter „§ 239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2" ersetzt. 14. § 292 wird wie folgt geändert: ... Abs. 2 Satz 1 und 2" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 239 " durch die Wörter „§ 239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2" ersetzt.  ... b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 239" durch die Wörter „§ 239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2" ersetzt. 15. Nach § 320 wird § 321 ...

Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Artikel 1 UmwRLUG Änderung des Umwandlungsgesetzes
... durch das Wort „Formwechselbeschluss" ersetzt. 49. § 239 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort ...