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§ 23 - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV)

V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 131
Geltung ab 20.04.2024; FNA: 2129-8-37-1 Umweltschutz
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§ 23 Unwirksamkeit von Nachweisen



(1) Nachweise sind unwirksam, wenn

1.
Nachweise, die nach § 16 ausgestellt wurden, eine oder mehrere Angaben nach § 17 Absatz 1 nicht enthalten,

2.
sie gefälscht sind oder

3.
sie eine unrichtige Angabe enthalten.

(2) 1Ist ein Nachweis ausschließlich nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 unwirksam, so entfällt der Anspruch nach § 3 auf Anrechenbarkeit des erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs nur unter folgenden Voraussetzungen:

1.
dem Nachweispflichtigen waren die Gründe für die Unwirksamkeit des Nachweises zum Zeitpunkt des Einsatzes der Menge erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs, auf die sich der unwirksame Nachweis bezieht, bekannt oder er hätte die Unwirksamkeit bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt erkennen können oder

2.
das Zertifikat der ausstellenden Schnittstelle war zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachweises ungültig.

2Satz 1 gilt entsprechend für die Teilmenge an erneuerbarem Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs, auf die sich der unwirksame Nachweis bezieht.



 

Zitierungen von § 23 37. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 37. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 37. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 37. BImSchV Weitere anerkannte Nachweise
... für die Nachweisführung akkreditiert ist. (2) Die §§ 20 und 23 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 sind entsprechend ...
§ 44 37. BImSchV Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs
... zu den Nachweispflichtigen bei Vorlage der Nachweise nach § 15 und 10. Daten nach § 23 zur Unwirksamkeit von Nachweisen. (3) Die zuständige Behörde kann das ...