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§ 23 - Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Artikel 1 G. v. 06.06.1994 BGBl. I S. 1170, 1171; zuletzt geändert durch Artikel 52 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.07.1994; FNA: 8050-21 Arbeitszeitrecht
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Geltung ab 01.07.1994; FNA: 8050-21 Arbeitszeitrecht
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§ 23 Strafvorschriften
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wer eine der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 bezeichneten Handlungen
- 1.
- vorsätzlich begeht und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet oder
- 2.
- beharrlich wiederholt,
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
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Zitierungen von § 23 ArbZG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 ArbZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ArbZG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Postgesetz (PostG)
Artikel 1 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 5 PostG Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit, Fachkunde
... a) §§ 15 oder 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, b) § 23 des Arbeitszeitgesetzes , c) §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, ...
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