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§ 23 - Asylgesetz (AsylG)
neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 26-7 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.07.1992; FNA: 26-7 Ausländerrecht
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§ 23 Antragstellung bei der Außenstelle
(1) Der Ausländer, der in der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen ist, ist verpflichtet, unverzüglich oder zu dem von der Aufnahmeeinrichtung genannten Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes zur Stellung des Asylantrags persönlich zu erscheinen.
(2) 1Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so findet § 33 Absatz 1, 5 und 6 entsprechend Anwendung. 2Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. 3Auf diese Rechtsfolgen ist der Ausländer von der Aufnahmeeinrichtung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. 4Die Aufnahmeeinrichtung unterrichtet unverzüglich die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes über die Aufnahme des Ausländers in der Aufnahmeeinrichtung und den erfolgten Hinweis nach Satz 3.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren G. v. 11. März 2016 BGBl. I S. 390 m.W.v. 17. März 2016
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Frühere Fassungen von § 23 AsylG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.03.2016 | Artikel 1 Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 BGBl. I S. 390 |
aktuell vorher | 28.08.2007 (08.09.2008) | Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes vom 02.09.2008 BGBl. I S. 1798 |
aktuell | vor 28.08.2007 (08.09.2008) | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 23 AsylG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 AsylG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AsylG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 63a AsylG Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (vom 05.02.2016)
... Frist nach Halbsatz 1 kein Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes nach § 23 Absatz 1 genannt wurde, 2. der dem Ausländer nach § 23 Absatz 1 genannte ... nach § 23 Absatz 1 genannt wurde, 2. der dem Ausländer nach § 23 Absatz 1 genannte Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes außerhalb der Frist nach ...
§ 67 AsylG Erlöschen der Aufenthaltsgestattung (vom 01.01.2023)
... des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist. Liegt in den Fällen des § 23 Absatz 1 der dem Ausländer genannte Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes nach der sich aus ...
§ 71a AsylG Zweitantrag (vom 28.08.2007)
... zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit ...
§ 87c AsylG Übergangsvorschriften aus Anlass der am 6. August 2016 in Kraft getretenen Änderungen (vom 06.08.2016)
... einen vor dem 6. August 2016 liegenden Termin zur Stellung des Asylantrags nach § 23 Absatz 1 aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht wahrgenommen hat. (6) Ergeben ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Artikel 1 AsylVfBeschlG Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... Frist nach Halbsatz 1 kein Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes nach § 23 Absatz 1 genannt wurde, 2. der dem Ausländer nach § 23 Absatz 1 genannte ... nach § 23 Absatz 1 genannt wurde, 2. der dem Ausländer nach § 23 Absatz 1 genannte Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes außerhalb der Frist nach ... Folgender Satz wird angefügt: „Liegt in den Fällen des § 23 Absatz 1 der dem Ausländer genannte Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes nach der ...
Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 390
Artikel 1 AsylVfBeschlG II Änderung des Asylgesetzes
... § 20 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 findet entsprechend Anwendung." 5. § 23 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „Kommt der Ausländer der ...
Integrationsgesetz
G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1939, 2021 I S. 2925; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.07.2019 BGBl. I S. 914
Artikel 6 InteG Änderung des Asylgesetzes
... einen vor dem 6. August 2016 liegenden Termin zur Stellung des Asylantrags nach § 23 Absatz 1 aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht wahrgenommen hat. (6) ...
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