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§ 23 - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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§ 23 Befreiung für ziviles Flugpersonal
§ 23 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Ziviles Flugpersonal, das im Besitz eines Flugbesatzungsausweises ist, ist vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern es
- 1.
- sich nur auf dem Flughafen, auf dem das Flugzeug zwischengelandet ist oder seinen Flug beendet hat, aufhält,
- 2.
- sich nur im Gebiet einer in der Nähe des Flughafens gelegenen Gemeinde aufhält oder
- 3.
- zu einem anderen Flughafen wechselt.
(2) 1Ziviles Flugpersonal, das nicht im Besitz eines Flugbesatzungsausweises ist, kann für einen in Absatz 1 genannten Aufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit werden, sofern es die Passpflicht erfüllt. 2Zuständig sind die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden. 3Zum Nachweis der Befreiung wird ein Passierschein ausgestellt.
Zitierungen von § 23 AufenthV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufenthV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 AufenthV Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz (vom 27.06.2020)
... (§ 1 Abs. 5), 7. Flugbesatzungsausweise, soweit sie für einen Aufenthalt nach § 23 gebraucht werden, und 8. Binnenschifffahrtsausweise, soweit sie für einen ...
§ 13 AufenthV Notreiseausweis (vom 01.04.2020)
... während der Liegezeit des Schiffes und 2. zivilem Flugpersonal für einen in § 23 Abs. 1 genannten Aufenthalt sowie die jeweils mit einem solchen Aufenthalt verbundene Ein- und ...
§ 47 AufenthV Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen (vom 01.11.2024)
... 68 des Aufenthaltsgesetzes) 29 Euro, 13. für die Ausstellung eines Passierscheins ( § 23 Abs. 2 , § 24 Abs. 2) 10 Euro, 14. für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung ...
§ 48 AufenthV Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen (vom 01.01.2024)
... 72 Euro. Wird der Notreiseausweis zusammen mit dem Passierschein ( § 23 Abs. 2 Satz 3 , § 24 Abs. 2 Satz 3) ausgestellt, so wird die Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 13 auf ...
Zitat in folgenden Normen
Beschäftigungsverordnung (BeschV)
Artikel 1 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 353
§ 30 BeschV Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel (vom 18.11.2023)
... Monaten ausgeübt werden, und 4. Tätigkeiten von Personen, die nach den §§ 23 bis 30 der Aufenthaltsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Beschäftigungsverordnung (BeschV)
V. v. 22.11.2004 BGBl. I S. 2937; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499
§ 16 BeschV Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel
... Gleiches gilt für Tätigkeiten von Personen, die nach den §§ 23 bis 30 der Aufenthaltsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ...
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