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§ 23 - Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)

V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3026 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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§ 23 Löschung von Emissionszertifikaten



(1) Kontoinhaber oder kontobevollmächtigte Personen können Emissionszertifikate löschen, indem sie eine bestimmte Anzahl von Emissionszertifikaten von ihrem Konto auf ein Löschungskonto transferieren.

(2) Gelöschte Emissionszertifikate werden nicht auf die Abgabeverpflichtung nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes angerechnet.

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Zitierungen von § 23 BEHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 BEHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 BEHV Annullierung abgeschlossener Transaktionen
... annulliert werden: 1. Löschung von Emissionszertifikaten gemäß § 23 oder 2. Abgabe von Emissionszertifikaten gemäß § 27. (2) ... nach Absatz 1 Nummer 1 muss innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Abschluss der Löschung nach § 23 bei der zuständigen Behörde eingehen. Der Antrag nach Absatz 1 Nummer 2 muss ...
Anlage 1 BEHV (zu § 10 Absatz 2) Kontoarten
... Vorgänge und Transaktionen gemäß §§ 11 bis 18, 21 bis 27 Die Angaben gemäß den Anlagen 2, 4 und 5  ... Vorgänge und Transaktionen gemäß §§ 11 bis 18, 21 bis 25 Die Angaben gemäß den Anlagen 2, 3 und 5  ... Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß §§ 21 bis 24 entfällt Nationalkonto Eröffnung ohne ... Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß §§ 11, 13, 15 bis 24 entfällt Veräußerungskonto Für ...