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§ 23 - BMVg-Verwaltungsfachangestelltenprüfungsverordnung (BMVgVFAPrV)
§ 23 Wiederholung der Abschlussprüfung
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann nach § 37 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes zweimal wiederholt werden. 2Es gelten die bei der Wiederholung der Abschlussprüfung erzielten Ergebnisse.
(2) 1Hat der Prüfling bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einer in sich abgeschlossenen Prüfungsleistung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese Prüfungsleistung auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Abschlussprüfung an, zur Wiederholung der Abschlussprüfung anmeldet. 2Die Bewertung in einer in sich abgeschlossenen Prüfungsleistung ist im Rahmen der Wiederholung der Abschlussprüfung zu übernehmen.
(3) Die Abschlussprüfung kann frühestens zum nächsten Termin der Abschlussprüfung nach § 6 wiederholt werden.
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Zitierungen von § 23 BMVgVFAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 BMVgVFAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMVgVFAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 BMVgVFAPrV Bescheid über nicht bestandene Abschlussprüfung
... welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholung der Abschlussprüfung gemäß § 23 Absatz 2 auf Antrag nicht mehr wiederholt werden müssen und wann die Prüfung gemäß ... 2 auf Antrag nicht mehr wiederholt werden müssen und wann die Prüfung gemäß § 23 Absatz 3 frühestens wiederholt werden kann. Die von der zuständigen Stelle ... Auf die besonderen Bedingungen bei der Wiederholung der Abschlussprüfung gemäß § 23 ist ...
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