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§ 23
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§ 23 - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
Artikel 2 V. v. 02.12.2021
BGBl. I S. 5126
, 5143 (
Nr. 82
)
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-13
Energieversorgung
1 weitere Fassung
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wird in 32 Vorschriften zitiert
Teil 3 Nachweis
Abschnitt 3 Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten
§ 22
←
→
§ 24
§ 23 Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
§ 23 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
anerkannt sind.
(2)
§ 21
ist entsprechend anzuwenden.
§ 22
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→
§ 24
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Zitierungen von
§ 23 Biokraft-NachV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 Biokraft-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Biokraft-NachV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 18 Biokraft-NachV Anerkannte Zertifikate
... solange und soweit sie nach § 19 ausgestellt worden sind, 2. Zertifikate nach
§ 23
und 3. Zertifikate nach § ...
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