§ 23 - Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)

§ 23 Verbindungsstelle nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2000/31/EG


§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Bundesnetzagentur ist zuständige Verbindungsstelle nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr.

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 23 DDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 DDG verweisen. unterteilt ist Liste Die nach Zitaten in DDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel DDG *
... --- * Die §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 23 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed