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§ 23 - Eisenbahn-Sicherheitsverordnung (ESiV)
Artikel 1 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298 (Nr. 28)
Geltung ab 24.06.2020; FNA: 930-9-19 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 24.06.2020; FNA: 930-9-19 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 23 Sicherheitsbericht
§ 23 wird in 2 Vorschriften zitiert
Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, der Sicherheitsbehörde zum 31. Mai jedes Jahres einen schriftlichen Sicherheitsbericht vorzulegen, der sich auf das vorangegangene Kalenderjahr bezieht, nach Maßgabe des Anhangs I Nummer 4.5.1.2 oder des Anhangs II Nummer 4.5.1.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission vom 8. März 2018 über gemeinsame Sicherheitsmethoden bezüglich der Anforderungen an Sicherheitsmanagementsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010 (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 26) in der jeweils geltenden Fassung.
Zitierungen von § 23 ESiV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 ESiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ESiV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 ESiV Ordnungswidrigkeiten
... b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 einen Sicherheitsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der ...
§ 26 ESiV Übergangsregelung
... in der Fassung vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1958) vorzulegen. § 23 ist erstmals für den Sicherheitsbericht für das Jahr 2020 ...
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